URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
19. November 2015
Daniel van der Spree
gegen
Europäische Kommission
„Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst — Art. 6 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts — Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern — Wohnsitzwechsel des Klägers — Wohnsitz der Tochter des Klägers — Nachweis“
Gegenstand
:
Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2014, dem Kläger eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts anstatt von zwei Monatsgrundgehältern zu zahlen
Entscheidung
:
Die Klage wird abgewiesen. Herr van der Spree trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
Leitsätze
Beamte — Kostenerstattung — Wiedereinrichtungsbeihilfe — Voraussetzungen für die Gewährung — Tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes — Begriff des ständigen Wohnsitzes — Übersiedlung mit der Familie — Beweislast des Beamten für die tatsächliche Übersiedlung — Eintragung im Melderegister eines Ortes — Umstand, der nicht auf einen ständigen Wohnsitz schließen lässt
(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 6)
Zweck der Wiedereinrichtungsbeihilfe ist es, die Kosten zu decken und zu verringern, die ein ehemaliger Beamter nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund des Wechsels seines ersten Wohnsitzes zu tragen hat, wobei davon auszugehen ist, dass diese Kosten höher sind, wenn er zusammen mit seiner Familie übersiedelt. Deshalb wird einem Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und nachweist, dass er zusammen mit seiner Familie eine Wohnung genommen hat, eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern gewährt.
Bei der Verlegung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 6 des Anhangs VII des Statuts muss es sich um eine „tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes des Beamten an den neuen, als den Ort der Wohnungnahme angegebenen Ort“ handeln, und unter dem Begriff des ständigen Wohnsitzes ist „der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen“. Außerdem obliegt dem Beamten der Nachweis dafür, dass er mit seiner Familie tatsächlich übersiedelt ist. Dasselbe gilt für den Nachweis der Übersiedlung der Familie des Beamten.
Die Eintragung im Melderegister eines Ortes ist ein rein formaler Anknüpfungspunkt, der nicht den Nachweis ermöglicht, dass der Betreffende an diesem Ort seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, und deshalb für den Nachweis der Übersiedlung im Sinne von Art. 6 des Anhangs VII des Statuts nicht ausschlaggebend ist.
Auch von Verwaltungsbehörden eines bestimmten Landes erstellte Schriftstücke, die – wie z. B. Bescheinigungen über die Ausübung der bürgerlichen Rechte oder die Zulassung eines Kraftfahrzeugs und die Zahlung der damit zusammenhängenden Steuern und Abgaben – die Bindungen des Betreffenden zu diesem Land widerspiegeln oder sogar eine Anschrift in dem Land nennen, ohne Beweiskraft, wenn sie Vorgänge oder Sachverhalte belegen, die von den Verwaltungsbehörden nicht überprüft wurden. An Beweiskraft fehlt es daher erst recht Erklärungen von Privatpersonen, die nicht unbedingt in der Lage sind, den Rechtsbegriff des Wohnsitzes im Sinne von Anhang VII des Statuts zu beurteilen.
(vgl. Rn. 29 bis 31, 34 und 37)
Verweisung auf:
Gerichtshof: Urteil vom 25. November 1982, Evens/Rechnungshof,79/82, EU:C:1982:404, Rn. 11 und 12
Gericht erster Instanz: Urteile vom 24. April 2001, Miranda/Kommission,T‑37/99, EU:T:2001:122, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2003, Chetaud/Parlament,T‑65/02, EU:T:2003:190, Rn. 64
Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile vom 8. April 2008, Bordini/Kommission,F‑134/06, EU:F:2008:40, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. März 2010, Tzvetanova/Kommission,F‑33/09, EU:F:2010:18, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung