BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

21. September 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge — Veterinärmedizinische Assistentin im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle — Öffentlicher Dienst — Paragraf 5 Nr. 1 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge — Begriff ‚sachliche Gründe‘, die derartige Verträge rechtfertigen — Vertretungen bei verfügbaren Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren“

In der Rechtssache C‑614/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2015, in dem Verfahren

Rodica Popescu

gegen

Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Rodica Popescu und ihrem Arbeitgeber, der Direcţia Sanitar Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor Gorj (Direktion für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit Gorj, Rumänien, im Folgenden: Direktion für Tiergesundheit), über die Einstufung ihrer mit diesem geschlossenen Arbeitsverträge.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70, die auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützt ist, geht hervor, dass die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung mit deren Abschluss die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung verbessern und einen Rahmen schaffen wollten, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse vermeidet.

4

Der zweite und der dritte Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung lauten:

„Die Unterzeichnerparteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden. Sie erkennen auch an, dass befristete Beschäftigungsverträge unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen.

Die Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge in der Erkenntnis nieder, dass bei ihrer genauen Anwendung die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen nationalen, sektoralen und saisonalen Situation berücksichtigt werden müssen. …“

5

Die Allgemeinen Erwägungen 6, 8 und 10 der Rahmenvereinbarung lauten:

„6.

Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Sie tragen zur Lebensqualität der betreffenden Arbeitnehmer und zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit bei.

8.

Befristete Arbeitsverträge sind für die Beschäftigung in bestimmten Branchen, Berufen und Tätigkeiten charakteristisch und können den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechen.

10.

Diese Vereinbarung überlässt es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, die Anwendungsmodalitäten ihrer allgemeinen Grundsätze, Mindestvorschriften und Bestimmungen zu definieren, um so der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten und den Umständen bestimmter Branchen und Berufe einschließlich saisonaler Tätigkeiten Rechnung zu tragen.“

6

Gemäß Paragraf 1 („Gegenstand“) der Rahmenvereinbarung soll diese zum einen durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern und zum anderen einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse verhindert.

7

Die Rahmenvereinbarung gilt gemäß ihrem Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.

8

Paragraf 3 („Definitionen“) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

1.

‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird.

…“

9

Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung lautet:

„1.

Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b)

die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse;

c)

die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

2.

Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:

a)

als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind;

b)

als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“

Rumänisches Recht

10

Nach Art. 12 der Lege Nr. 53/2003 privind Codul muncii (Gesetz Nr. 53/2003 des Arbeitsgesetzbuchs, neu veröffentlicht im Moniturul Oficial al României, Teil I, Nr. 345 vom 18. Mai 2011) wird der Arbeitsvertrag grundsätzlich unbefristet geschlossen. Er kann unter den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen ausnahmsweise befristet geschlossen werden.

11

Nach Art. 82 des Gesetzes Nr. 53/2003 kann ein befristeter Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit schriftlicher Zustimmung der Parteien für die Laufzeit eines Projekts, eines Programms oder einer Arbeit verlängert werden. Dieselben Parteien können jedoch höchstens drei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge schließen, und jeder der Verträge darf nur eine Höchstlaufzeit von zwölf Monaten haben.

12

Nach Art. 83 Buchst. h des Gesetzes Nr. 53/2003 ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags in den durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen oder zur Ausführung einer Arbeit, eines Projekts oder eines Programms zulässig.

13

Nach Art. 84 des Gesetzes Nr. 53/2003 kann ein befristeter Arbeitsvertrag für höchstens 36 Monate geschlossen werden.

14

Art. 19 der Ordonanta de Guvernului Nr. 42/2004 privind organizarea activitatii sanitar-veterinare si pentru siguranta alimentelor (Verordnung Nr. 42/2004 der Regierung über die Organisation von Tätigkeiten im Gesundheits- und Veterinärwesen und zum Zweck der Lebensmittelsicherheit, veröffentlicht im Moniturul Oficial al României, Teil I, Nr. 94 vom 31. Januar 2004, im Folgenden: Verordnung Nr. 42/2004) sieht in den Abs. 1 und 2 vor, dass Betriebe für die Sammlung, Erzeugung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer und nicht tierischer Produkte nur nach den geltenden Rechtsvorschriften im Gesundheits- und Veterinärwesen zulässig sind und einer amtlichen Kontrolle unterliegen.

15

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 42/2004 wird die amtliche Kontrolle durch Fachpersonal gewährleistet, das bei den Gesundheits- und Veterinärdirektionen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt ist.

16

Nach Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 42/2004 können die in Abs. 3 genannten Arbeitsverträge, die mit der Höchstlaufzeit nach den geltenden Rechtsvorschriften geschlossen wurden, in der Folge, solange die Voraussetzungen für ihren Abschluss fortbestehen, mit Zustimmung der Parteien bis zum Abschluss neuer Arbeitsverträge infolge der Durchführung eines Auswahlverfahrens verlängert werden, soweit die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel gewährleistet sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Frau Popescu war vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Direktion für Tiergesundheit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags als veterinärmedizinische Assistentin tätig.

18

Ihr Vertrag wurde sieben Mal hintereinander jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert. Gemäß ihrem Vertrag arbeitete sie ohne Unterbrechung am selben Arbeitsplatz und nahm dabei dieselben Aufgaben wahr.

19

Gegenstand des fraglichen Arbeitsvertrags war die Durchführung der amtlichen Kontrolle der Betriebe, deren Tätigkeit in der Schlachtung von Tieren, der Sammlung, Erzeugung, Verarbeitung, Bearbeitung und Lagerung, dem Transport und der Vermarktung tierischer Produkte und Nebenprodukte besteht, sowie der Betriebe, deren Tätigkeit in der Sammlung, Erzeugung, Verarbeitung, Bearbeitung, Lagerung, dem Transport und der Vermarktung nicht tierischer Produkte und Nebenprodukte besteht.

20

Darüber hinaus wurde in dem fraglichen Arbeitsvertrag darauf hingewiesen, dass er eng mit der Betriebsdauer der zu kontrollierenden Betriebe verknüpft sei.

21

Am 30. Dezember 2014 wurde der Arbeitsvertrag zum letzten Mal verlängert. Dabei hieß es, der Vertrag könne über den 1. Januar 2015 hinaus bis zum Abschluss der Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung des betreffenden Arbeitsplatzes verlängert werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag jederzeit einseitig kündigen könne.

22

Am 29. Januar 2015 erhob Frau Popescu beim Tribunal Gorj (Gericht Gorj, Rumänien) Klage gegen die Direktion für Tiergesundheit, um die Nichtigkeit der verschiedenen Verlängerungen ihres Arbeitsvertrags feststellen und ihn in einen „unbefristeten Vertrag“ umdeuten zu lassen.

23

Das Tribunal Gorj (Gericht Gorj) wies ihre Klage mit Urteil vom 30. April 2015 ab.

24

Die Betroffene legte daraufhin gegen dieses Urteil bei der Curte de Appel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) Berufung ein.

25

Nach Auffassung der Direktion für Tiergesundheit ist die befristete Beschäftigung des Personals für die amtliche tiergesundheitliche Kontrolle mit dem rumänischen Recht vereinbar. Die Direktionen für Tiergesundheit seien nämlich örtliche, der Autoritatea Națională Sanitar Veterinară (nationale Behörde für Tiergesundheit) unterstellte Behörden, die aufgrund der Natur der besetzten Stellen befugt seien, befristete Arbeitsverträge zu schließen.

26

Die Curte de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova) stellt fest, dass die amtliche tiergesundheitliche Kontrolle, die in einer speziellen Rechtsvorschrift, nämlich Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 42/2004, geregelt sei, nach überwiegender Meinung zu den Ausnahmen nach Art. 83 Abs. 1 Buchst. h des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs gehöre. Eine – vom Betroffenen nicht angefochtene – arbeitsvertragliche Klausel mache die Dauer dieses Vertrags von der Betriebsdauer der zugeteilten Betriebe abhängig, so dass jede Änderung bei der Zuteilung der zu kontrollierenden Betriebe mit einer Beendigung des fraglichen Arbeitsvertrags und dem anschließenden Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verbunden sei.

27

Nach einer Minderheitsmeinung sei dagegen die Vorschrift anzuwenden, dass der Arbeitnehmer unabhängig von der Besonderheit der fraglichen Tätigkeit nach drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt werden müsse.

28

Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten über denselben Gegenstand wie den des Ausgangsverfahrens gebe.

29

Unter diesen Umständen hat die Curte de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Zu den Vorlagefragen

30

Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich beschäftigten Personen aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft sind, entgegensteht.

31

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

32

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. Die Antwort auf die umformulierten Vorlagefragen kann nämlich klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden, insbesondere den Urteilen vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443), vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250), vom 26. Januar 2012, Kücük (C‑586/10, EU:C:2012:39), vom 13. März 2014, Márquez Samohano (C‑190/13, EU:C:2014:146), vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401).

33

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, wie sich schon dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 Nr. 1 entnehmen lässt, weit gefasst ist, da er allgemein auf „befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition“ abstellt. Auch die Definition des Begriffs „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a.,C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 13. März 2014, Márquez Samohano,C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67).

34

Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie daher auch auf den Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69).

35

Daraus folgt, dass eine Arbeitnehmerin wie die im Ausgangsverfahren Betroffene, die bei der Direktion für Tiergesundheit im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle als veterinärmedizinische Assistentin beschäftigt ist und deren Arbeitsvertrag nach rumänischem Recht von dieser Direktion zu befristen ist, unter die Rahmenvereinbarung fällt.

36

Was die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Paragraf einem der mit ihr verfolgten Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse, der als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer angesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 73, vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 41, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72).

37

Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 62, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 55, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73).

38

Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält. Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 74, vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 26, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 42, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 56, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74).

39

Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75).

40

Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel – die Verhinderung derartigen Missbrauchs – vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 60, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76).

41

Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77).

42

Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 78).

43

Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79).

44

Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern, denn diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die anwendbare nationale Regelung die in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 81).

45

Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82).

46

Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Leitlinie für seine Auslegung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).

47

Im vorliegenden Fall enthält, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, das Gesetz Nr. 53/2003 Bestimmungen zur kumulativen Anwendung der verschiedenen in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Ausnahmsweise erlaubt es die Verordnung Nr. 42/2004 jedoch, im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle Arbeitnehmer im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu beschäftigen, ohne dass sie eine Begrenzung der Dauer dieser Verträge oder der Anzahl ihrer Verlängerungen im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c vorsieht.

48

Da die Verordnung Nr. 42/2004 offensichtlich keine Maßnahme enthält, die den in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannten gleichwertig ist, kann die Verlängerung befristeter Verträge im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle nur zulässig sein, wenn sie durch einen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt ist.

49

Der Begriff „sachliche Gründe“ ist nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die entsprechenden Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 27, und vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 45).

50

Hingegen entspricht eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in vorstehender Randnummer dargelegten Erfordernissen (Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 28, und vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 46).

51

Einer solchen rein formalen Vorschrift lassen sich nämlich keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Eine solche Vorschrift birgt daher die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf diese Art von Verträgen und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 98 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 29, und vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 47).

52

In der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtssache sind nach der Verordnung Nr. 42/2004 der Abschluss und die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge durch die Direktionen für Tiergesundheit offenbar an die für ihren Abschluss geltenden Bedingungen geknüpft, die sich aus der Besonderheit der besetzten Stelle ergeben, die – vorbehaltlich der Verfügbarkeit öffentlicher Finanzmittel bis zum Abschluss neuer Arbeitsverträge infolge der Durchführung von Auswahlverfahren – stark vom Bestehen der zu kontrollierenden Betriebe abhängt.

53

Da diese innerstaatliche Regelung somit keine Vorschrift enthält, die allgemein und abstrakt den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zulässt, sondern ihren Abschluss bestimmten Bedingungen unterwirft, ist zu prüfen, ob diese Bedingungen objektiven und transparenten Kriterien entsprechen, die mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung vereinbar sind.

54

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine innerstaatliche Bestimmung, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Vertretung anderer Arbeitnehmer, die ihre Aufgaben zeitweise nicht wahrnehmen können, oder zur Deckung eines zusätzlichen Bedarfs des Unternehmens erlaubt, an sich die Rahmenvereinbarung nicht verletzt. Die vorübergehende Vertretung oder Beschäftigung eines Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann nämlich grundsätzlich einen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 101 und 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 30).

55

Ein solcher sachlicher Grund kann auch darin bestehen, dass eine innerstaatliche Regelung den Abschluss und die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge mit dem Erfordernis begründet, Fachleute mit anerkannter Qualifikation, die eine andere berufliche Tätigkeit außerhalb dieses befristeten Arbeitsvertrags ausüben, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit spezifischen Aufgaben zu beauftragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C‑190/13, EU:C:2014:146, Rn. 48 und 49).

56

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die amtlichen Kontrollen im tiergesundheitlichen Bereich eine Sonderregelung sind und den Verpflichtungen entsprechen, die der innerstaatliche Gesetzgeber nicht nur den Tierhaltungsbetrieben sowie den Betrieben auferlegt, deren Tätigkeit in der Erzeugung und Lagerung, dem Transport, der Bearbeitung und Vermarktung von tierischen Produkten für den menschlichen Verzehr besteht, sondern auch den Quarantäneeinrichtungen, Wildgehegen, Nationalparks und Naturschutzgebieten, Zoos und auch Brutstationen.

57

Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen bestimmter Branchen zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C‑238/14, EU:C:2015:128, Rn. 40).

58

Die Häufigkeit und der Umfang der vorzunehmenden Kontrollen können zwar je nach Tätigkeit der zu kontrollierenden Betriebe, die ihrerseits bestimmten Schwankungen unterliegt, variieren.

59

Jedoch enthalten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine Angaben, aus denen deutlich würde, inwiefern diese Merkmale für den betroffenen Bereich spezifisch wären oder aus welchem Grund sie einen nur zeitweiligen Arbeitskräftebedarf erforderten, der die Befristung der Kontrollbefugnisse rechtfertigte.

60

Solche Schwankungen wohnen derartigen Fallgestaltungen, bei denen eine Tätigkeit weitgehend von einer anderen abhängt – namentlich bei Kontrollmaßnahmen – nämlich inne, und sie können sich zudem je nach den nicht vorhersehbaren Umständen sowohl in einer Erhöhung als auch in einer Verminderung der Arbeitsbelastung niederschlagen.

61

Darüber hinaus steht dem Argument, die Kontrollbefugnisse seien nicht dauerhaft, der Umstand entgegen, dass die Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu einer ununterbrochenen Dienstleistung von sechs Jahren und sieben Monaten führten, so dass das Arbeitsverhältnis offenbar einen nicht nur vorübergehenden, sondern einen ständigen Bedarf deckte.

62

Zwar ist es nach der in Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, nachzuprüfen, ob ein besonderer Bedarf besteht, der im Hinblick auf Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge, um in angemessener Weise der Forderung nach einer Gesundheitskontrolle nachzukommen, sachlich rechtfertigen kann, doch ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Bedarf nicht aus der Erwägung hergeleitet werden kann, es sei zu vermeiden, dass der Staat als Arbeitgeber in dem fraglichen Bereich einem finanziellen Risiko ausgesetzt wird.

63

Auch wenn nämlich Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden Maßnahmen beeinflussen können, stellen sie aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses, C‑220/12, EU:C:2013:683, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110).

64

Im Übrigen ist zu der Bezugnahme in der letzten Änderung des Arbeitsvertrags der Klägerin des Ausgangsverfahrens, dass nämlich der Abschluss von Auswahlverfahren für eine dauerhafte Einstellung von Mitarbeitern abzuwarten sei, darauf hinzuweisen, dass zwar eine nationale Regelung, die die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge erlaubt, um nach Durchführung von Auswahlverfahren Beschäftigte auszutauschen, durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein kann, doch muss die konkrete Anwendung dieses Grundes im Hinblick auf die Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 99).

65

Die Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 101).

66

Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 102).

67

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich aber, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens über keine Informationen verfügte, dass Auswahlverfahren überhaupt stattfänden, so dass erst recht deren Ausgang mehr als ungewiss war.

68

Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die, um nach Abschluss von Auswahlverfahren freie Stellen besetzen zu können, den Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge beschränkt, als mit Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, indem es überprüft, ob die konkrete Anwendung dieses objektiven Grundes einen missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge verhindert.

69

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich beschäftigten Personen aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft seien, entgegensteht, es sei denn, die Verlängerung der Verträge soll, ohne dass jedoch Haushaltserwägungen zugrunde liegen dürfen, tatsächlich einen besonderen Bedarf in dem betreffenden Bereich decken; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts. Im Übrigen kann der Umstand, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss von Auswahlverfahren erfolgt, nicht genügen, um diese Regelung mit dem genannten Paragrafen in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts.

Kosten

70

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich beschäftigten Personen aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft seien, entgegensteht, es sei denn, die Verlängerung der Verträge soll, ohne dass jedoch Haushaltserwägungen zugrunde liegen dürfen, tatsächlich einen besonderen Bedarf in dem betreffenden Bereich decken; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts. Im Übrigen kann der Umstand, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss von Auswahlverfahren erfolgt, nicht genügen, um diese Regelung mit dem genannten Paragrafen in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.