Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Juni 2016 –

Italsempione – Spedizioni Internazionali

(Rechtssache C‑450/15) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 23 Abs. 2 Buchst. a — Auslegung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Festsetzung des Betrags der Geldbuße — Kriterien — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Nationale Praxis — Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße — Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände — Anwendung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes — Keine Zuständigkeit des Gerichtshofs — Offensichtliche Unzuständigkeit“

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Unionsrechtliche Vorschriften, die vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt auf Sachverhalte, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, für anwendbar erklärt worden sind — Einbeziehung — Voraussetzung — Notwendigkeit für das nationale Gericht, das Vorliegen eines solchen Verweises anzugeben — Fehlen einer solchen Angabe — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 5 und 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 15‑24)

Tenor

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2015 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


( 1 ) ABl. C 381 vom 16.11.2015.