BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
6. Oktober 2015 ( * )
„Rechtsmittel — Streithilfe — Gläubiger einer Hauptpartei — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits — Fehlen“
In der Rechtssache C‑362/15 P(I)
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juli 2015,
Anonymos Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko mit Sitz in Kallithea (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: V. Koulouris, dikigoros,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE mit Sitz in Athen (Griechenland),
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Anonymos Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko (im Folgenden: alte Larko) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2015, Larko/Kommission (T‑412/14, EU:T:2015:431, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: neue Larko), Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑412/14, zurückgewiesen hat. |
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Die neue Larko übernahm im Lauf des Jahres 1989 die zuvor durch die alte Larko ausgeübte Tätigkeit der Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Ferronickel. Aus den Akten geht hervor, dass die neue Larko der alten Larko hohe Geldbeträge schuldet. Mit ihrer Klage in der Rechtssache T‑412/14 beantragt die neue Larko, den Beschluss C(2014) 1805 der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.37954 (2013/N) Griechenlands zugunsten der neuen Larko im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Teile von deren Vermögen (ABl. C 156, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig zu erklären. Mit diesem Beschluss entschied die Europäische Kommission zum einen, dass die Veräußerung der Vermögenswerte der neuen Larko nach dem vorgeschlagenen Veräußerungsplan keine staatliche Beihilfe darstelle und zum anderen, dass in Anbetracht dieses Plans keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der neuen Larko und den Erwerbern dieser Vermögenswerte hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung früherer staatlicher Beihilfen bestehe. |
3 |
Des Weiteren beantragt die alte Larko, ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin stattzugeben. |
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Die Kommission hat am 29. Juli 2015 zu dem Rechtsmittel Stellung genommen. |
Zum Rechtsmittel
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union alle Personen einem bei den Gerichten der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreit beitreten können, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei einem der Unionsgerichte anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. |
6 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des „berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne dieses Art. 40 Abs. 2 nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2013:83, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 61, Schenker/Air France und Kommission, C‑589/11 P[I], EU:C:2012:332, Rn. 14 und 15, sowie Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 4 und 11). |
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Im Licht dieser Erwägungen sind die von der alten Larko geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu prüfen. |
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Das Rechtsmittel gliedert sich in drei Rechtsmittelgründe, die gestützt werden auf
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Zum ersten Rechtsmittelgrund
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Die alte Larko bringt vor, dass die Kommission neben dem streitigen Beschluss am selben Tag, d. h. am 27. März 2014, auch den Beschluss 2014/539/EU der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der [neuen Larko] (ABl. L 254, S. 24, im Folgenden: Unvereinbarkeitsbeschluss) erlassen habe. Darin habe die Kommission entschieden, dass bestimmte der neuen Larko gewährte Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar gewesen seien, und habe deren Rückzahlung angeordnet. |
11 |
Nach Ansicht der alten Larko hat das Gericht zwar in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sie sich in ihrer Eigenschaft als einzige bedeutende Gläubigerin der neuen Larko auf die kombinierte Wirkung des streitigen Beschlusses und des Unvereinbarkeitsbeschlusses stütze, um darzutun, dass diese Beschlüsse sie daran hinderten, die Begleichung ihrer Forderungen durch die neue Larko zu erreichen, jedoch habe das Gericht diese Problematik im Weiteren nicht geprüft. In den Rn. 15 bis 17 des angefochtenen Beschlusses, in denen das unmittelbare Interesse der alten Larko behandelt werde, habe sich das Gericht darauf beschränkt, bestimmte Teilargumente zurückzuweisen, ohne diese jedoch in ihren Zusammenhang einzuordnen und ohne eine Gesamtwürdigung dieser Argumente vorzunehmen. |
12 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht obliegende Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
13 |
In Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses stellt das Gericht zunächst das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem streitigen Beschluss und dem Unvereinbarkeitsbeschluss einerseits sowie den von der alten Larko geltend gemachten Forderungen andererseits fest und weist sodann in Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die kombinierte Wirkung der beiden in Rede stehenden Beschlüsse der Kommission nicht zwingend dazu führe, dass es der alten Larko unmöglich sei, Befriedigung ihrer gegenüber der neuen Larko bestehenden Ansprüche zu erlangen. In Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses führt das Gericht weiter aus, dass die Interessen der alten Larko durch den Ausgang des Rechtsstreits ausschließlich über die finanziellen Folgen beeinträchtigt werden könnten, die dieser Ausgang für die neue Larko habe. Die Interessen der alten Larko stünden demnach nur mittelbar mit dem Ausgang des Rechtsstreits in Zusammenhang. |
14 |
Insbesondere im Hinblick auf die in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 15 bis 17 des angefochtenen Beschlusses die spezifischen Gründe, aus denen es der Ansicht war, dass dem Vorbringen der alten Larko hinsichtlich der kombinierten Wirkung des streitigen Beschlusses und des Unvereinbarkeitsbeschlusses nicht zu folgen sei, somit hinreichend dargelegt hat. Diese Begründung ermöglicht es nämlich der alten Larko, die Gründe ‐ unabhängig davon, ob sie zutreffend sind ‐ zu erkennen, aus denen das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein unmittelbares Interesse der alten Larko am Ausgang des Rechtsstreits fehle, und liefern dem Gerichtshof ausreichende Angaben, damit er seine Kontrolle im Licht der in den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ausüben kann. |
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Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
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Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die alte Larko dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs begangen, indem es diese Vorschrift abstrakt angewendet habe, ohne die Besonderheiten der Rechtssache zu berücksichtigen. Das Gericht habe u. a. die kombinierte Wirkung des streitigen Beschlusses und des Unvereinbarkeitsbeschlusses sowie die besondere Stellung der alten Larko als einzige bedeutende Gläubigerin der neuen Larko außer Acht gelassen. Die alte Larko habe im Übrigen eine spezielle Stellung inne, die auf Maßnahmen beruhe, die die griechischen Behörden ergriffen hätten und die Betreibung ihrer Forderungen gegenüber der neuen Larko erschweren würden. Aus der Gesamtheit dieser Beziehungen und Situationen ergebe sich faktisch ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Das Gericht habe somit gegen die genannte Vorschrift verstoßen, indem es dieses Interesse als nicht hinreichend angesehen habe. |
17 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Schuldner wie die neue Larko allein verpflichtet ist, staatliche Beihilfen zurückzuzahlen – was im vorliegenden Fall eine Folge der kombinierten Wirkung des streitigen Beschlusses, der die Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Erwerber des Vermögens der neuen Larko mit dieser für die Rückzahlung bestimmter Beihilfen ausschließt, und des Unvereinbarkeitsbeschlusses, der diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, die Gültigkeit dieser beiden Beschlüsse unterstellt, ist –, zwar insoweit wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen auf seine Gläubiger haben kann, als deren Chancen, die vollständige Zahlung ihrer Forderungen zu erlangen, gemindert werden, wie das Gericht in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat. |
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Der Umstand, dass die alte Larko die einzige bedeutende Gläubigerin der neuen Larko ist, und dass sie angeblich besondere Schwierigkeiten bei der Betreibung ihrer Forderungen aufgrund bestimmter von den griechischen Behörden getroffener Maßnahmen hatte, hat zur Folge, dass diese der neuen Larko auferlegte Verpflichtung in der Praxis die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der alten Larko stärker beeinträchtigen kann als die der anderen Gläubiger. |
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Eine solche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen eines Gläubigers einer Hauptpartei in einem beim Gericht anhängigen Verfahren kann jedoch, selbst wenn sie erheblich ist, nicht als unmittelbare Beeinträchtigung der Interessen dieses Gläubigers im Sinne der in den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung angesehen werden, da sie die Rechtsstellung dieses Gläubigers nicht verändert. Solche wirtschaftlichen und finanziellen Interessen eines Gläubigers fallen nämlich mit denen seines Schuldners zusammen, der Hauptpartei in dem betreffenden Verfahren ist und sind ‐ wie die Interessen der Anteilseigner einer solchen Partei ‐ durch den Ausgang des Rechtsstreits nur mittelbar beeinträchtigt, und zwar über die Folgen, die dieser Ausgang für die Hauptpartei hat (vgl. hinsichtlich des Falles eines Aktionärs einer Hauptpartei Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs AITEC/Kommission, C‑97/92, C‑105/92 und C‑106/92, EU:C:1993:954, Rn. 15). |
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Anders verhält es sich, wenn der Ausgang des Rechtsstreits die eigene Rechtsstellung eines Gläubigers ändern kann, der beantragt, in einem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung seines Schuldners zugelassen zu werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Ausgang des Rechtsstreits eine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation einer Forderung nach nationalem Recht hat, d. h., wenn diese entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreits vor dem Unionsgericht als bevorrechtigte Verbindlichkeit oder zur Konkurstabelle des Schuldners angemeldet werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Belgien/Kommission, C‑197/99 P, EU:C:2000:720, Rn. 29 bis 31). Im vorliegenden Fall trägt die alte Larko zwar vor, dass der wirtschaftliche Wert der Forderungen, die sie gegenüber der neuen Larko habe, durch den Ausgang des vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreits beeinträchtigt werden könne, jedoch bringt sie nichts vor, was belegen könnte, dass die rechtliche Qualifikation dieser Forderungen als solche durch diesen Ausgang berührt werden könnte. |
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Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs begangen, indem es festgestellt hat, dass die Interessen der alten Larko durch den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht unmittelbar beeinträchtigt werden. |
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Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die alte Larko dem Gericht eine Verfälschung von Beweisen und einen Begründungsmangel vor, da es im ersten Satz von Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die kombinierte Wirkung des streitigen Beschlusses und des Unvereinbarkeitsbeschlusses nicht zwingend dazu führe, dass es der alten Larko unmöglich sei, Befriedigung ihrer gegenüber der neuen Larko bestehenden Ansprüche zu erlangen. Diese fehlerhafte Beurteilung, die den zentralen Punkt der Erwägungen des Gerichts darstelle, stehe im Widerspruch zu den Beweisen, die die alte Larko dem Gericht vorgelegt habe und aus denen hervorgehe, dass diese kombinierte Wirkung der neuen Larko alle ihre Vermögenswerte nehmen würde, und dass die alte Larko die einzige bedeutende Gläubigerin der neuen Larko sei. Das Gericht hätte zumindest eine Begründung für die Nichtberücksichtigung dieser Beweise geben müssen. |
23 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der alten Larko auf einem unrichtigen Verständnis des ersten Satzes von Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses beruht. |
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Dieser Satz ist nämlich im Licht der ihm vorhergehenden und nachfolgenden Begründungserwägungen zu lesen. Das Gericht hat zunächst in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der streitige Beschluss und der Unvereinbarkeitsbeschluss in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Forderungen stünden, die die alte Larko gegenüber der neuen Larko geltend mache, und sodann in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Interessen der alten Larko durch den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ausschließlich über die finanziellen Folgen beeinträchtigt werden könnten, die dieser Ausgang für die neue Larko haben werde. |
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Der erste Satz von Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses liegt auf derselben Linie und stellt somit entgegen dem Vorbringen der alten Larko nicht den zentralen Punkt der Erwägungen des Gerichts dar. Mit der Feststellung, dass die kombinierte Wirkung der beiden in Rede stehenden Beschlüsse nicht zwingend dazu führe, dass es der alten Larko unmöglich sei, Befriedigung ihrer gegenüber der neuen Larko bestehenden Ansprüche zu erlangen, hat das Gericht im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass die Eventualität, dass es der alten Larko unmöglich sein könnte, ihre Forderungen beizutreiben, keine unmittelbare Folge dieser Wirkung als solche wäre, sondern vielmehr gegebenenfalls eine Folge des Fehlens ausreichender Mittel im Vermögen der neuen Larko, was rechtlich nicht auf einen einzigen Faktor zurückgeführt werden kann. |
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Selbst wenn der erste Satz von Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses eine Verfälschung des Sachverhalts beinhalten würde, so könnte diese jedenfalls nicht die Aufhebung dieses Beschlusses begründen. Wie nämlich aus Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, kann die von der alten Larko geltend gemachte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der neuen Larko als Folge der kombinierten Wirkung des streitigen Beschlusses und des Unvereinbarkeitsbeschlusses nur ein mittelbares Interesse der alten Larko am Ausgang des Rechtsstreits begründen, was die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs nicht erfüllt. |
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Zu der Behauptung, der angefochtene Beschluss leide an einem Begründungsmangel, wurde bereits im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, dass das Gericht seine Schlussfolgerung, dass der Ausgang des Rechtsstreits die Interessen der alten Larko nicht unmittelbar beeinträchtige, rechtlich hinreichend begründet hat. |
28 |
Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
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Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die alte Larko geltend, dass das Gericht in den Rn. 18 bis 20 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen habe, indem es im Wesentlichen entschieden habe, dass ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht erwiesen sei, da andere Gläubiger in Bezug auf die Forderungen der alten Larko Vorrang genießen könnten und die wirtschaftlichen Mittel der neuen Larko sich jedenfalls als unzureichend erweisen könnten, um die Forderungen der alten Larko zu befriedigen. Im Übrigen stellt die Rechtsmittelführerin das Erfordernis eines erwiesenen Interesses in Anbetracht der Formulierung des Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs in Frage. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Vorbringen, das gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet ist, nach gefestigter Rechtsprechung nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann und daher ins Leere geht (Urteil Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
31 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass aufgrund des – in Anbetracht der Zurückweisung der ersten beiden Rechtsmittelgründe feststehenden – Fehlens eines unmittelbaren Interesses der alten Larko am Ausgang des Rechtsstreits auch das Vorliegen des im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes behaupteten Rechtsfehlers – angenommen, er wäre erwiesen – die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht begründen könnte. |
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Der dritte Rechtsmittelgrund geht daher ins Leere und ist gemäß der in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen. |
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Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, da keiner der von der alten Larko zu dessen Stützung geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift. |
Kosten
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Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die alte Larko mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: |
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Unterschriften |
( * ) Verfahrenssprache: Griechisch.