Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Juli 2016 –

Sá Machado & Filhos SA

(Rechtssache C-214/15) ( 1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 55 — Vergabebekanntmachung — Angebot ohne Beifügung einer Rechtfertigung für ungewöhnlich niedrige Preise — Bestimmungskriterien — Art. 7 Buchst. c — Marktwert — Nicht erreichter Schwellenwert — Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse — Fehlen von Informationen — Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Allgemeine oder hypothetische Fragen — Frage, die im Hinblick auf den Gegenstand des Ausgangsverfahrens abstrakten und rein hypothetischen Charakter hat — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 28)

2. 

Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Geltungsbereich — Auftrag mit einem Wert unterhalb des in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerts — Nichteinbeziehung — Anwendung der Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags — Voraussetzung — Auftrag, an dem ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht — Beurteilungskriterien (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung, Art. 7) (vgl. Rn. 29, 35, 36)

3. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen — Umfang der Verpflichtung im Bereich der öffentlichen Aufträge (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94) (vgl. Rn. 37-39)

Tenor

Das vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 9. April 2015 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


( 1 ) ABl. C 254 vom 3.8.2015.