Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Oktober 2015 – Kovozber

(Rechtssache C‑120/15) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 183 — Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses — Nationale Regelung, nach der die Verzugszinsen für die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses erst ab Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach Abschluss eines Steuerprüfungsverfahrens berechnet werden“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann — Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99) (vgl. Rn. 16, 17)

2. 

Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Erstattung des Überschusses — Nationale Regelung, nach der die Verzugszinsen für die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses erst ab Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach Abschluss eines Steuerprüfungsverfahrens berechnet werden — Unzulässigkeit (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183 Abs. 1) (vgl. Rn. 19‑29, 33 und Tenor)

3. 

Recht der Europäischen Union — Unmittelbare Wirkung — Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Steuern — Erstattung — Umstände — Anwendung des nationalen Rechts — Grenzen — Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183) (vgl. Rn. 30, 32)

Tenor

Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der die Verzugszinsen für die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses erst ab Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens berechnet werden.


( 1 )   ABl. C 213 vom 29.6.2015.