21.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/16


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2015 von The Tea Board gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-627/13, The Tea Board/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-676/15 P)

(2016/C 106/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: The Tea Board (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. C. Maier und A. Nordemann)

Andere Verfahrensparteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Delta Lingerie

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-627/13 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage hinsichtlich der folgenden von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat:

Beratung in Geschäftsangelegenheiten bei der Gestaltung und Nutzung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentralen für den Einzelhandel und in Bezug auf Werbung; Leistungen der Verkaufsförderung (für Dritte), Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, kostenlose Zeitungen, Warenproben), Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke, Verkauf von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Sponsoring (Klasse 35);

Telekommunikation, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, interaktive Fernübertragungen im Hinblick auf die Präsentation von Produkten, Kommunikation über Computerterminals, Kommunikation (Übertragung) in offenen und/oder geschlossenen weltweiten Datennetzen (Klasse 38);

falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Rechtsmittel ist auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-627/13 gerichtet, soweit das Gericht die Klage in Bezug auf von der streitigen Marke erfasste Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat.

2.

Das Rechtsmittelist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Verordnung Nr. 207/2009.

3.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die wesentliche Funktion einer aus einer Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der erfassten Waren bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 nicht in einer Angabe mit dem Zweck der Bezeichnung der betrieblichen Herkunft bestehe, sondern nur dazu diene, die kollektive Herkunft der unter der Marke angebotenen und verkauften Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, d. h. dass die Produkte von einem Unternehmen stammen, das in der als Gemeinschaftskollektivmarke ausgedrückten geographischen Region ansässig und zum Gebrauch der Gemeinschaftskollektivmarke berechtigt ist.

4.

Folglich müsse aus der Sicht der Rechtsmittelführerin geschlossen werden, dass im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung Nr. 207/2009 die geographische Herkunft bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen und/oder bei der Durchführung einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungswahrscheinlichkeit als maßgebender Faktor zu berücksichtigen sei.

5.

Somit ist es nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beim Vergleich von Waren und/oder Dienstleistungen einer früheren, aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 mit jenen einer individuellen Gemeinschaftsmarke nicht entscheidend, ob die fraglichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Natur, Bestimmung, Endverbraucher und/oder Vertriebskanäle ähnlich sind. Vielmehr sei zu fragen, ob die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen dieselbe geographische Herkunft haben.

6.

Die Auslegung des Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 durch die Rechtsmittelführerin beruhe auf

1)

der Systematik der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere auf dem Umstand, dass

i.

Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 eine Ausnahmebestimmung innerhalb der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, da gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen seien, und

ii.

es gemäß Art. 67 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 die Satzung einer aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten müsse, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist, und dass folglich eine aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke niemals in der Lage sei, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbandes, der Inhaber der Marke ist, von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2)

einer Auslegung dieser Bestimmung im Lichte der Verordnung Nr. 1151/2012 (2) und des TRIPS-Abkommens, nach der geographische Angaben ein hohes Schutzniveau genießen sollen, und nach der Darstellungen einer Ware verboten werden sollen, die auf eine die Öffentlichkeit über die geographische Herkunft der Ware irreführende Weise angeben oder suggerieren, dass die fragliche Ware aus einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Herkunftsort stammt.

7.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die seitens des Gerichts im Zusammenhang mit DARJEELING dargestellten Eigenschaften auch auf Dienstleistungen wie etwa Beratung in Geschäftsangelegenheiten oder Telekommunikationsdienstleistungen übertragen werden und die Anziehungskraft der streitigen Marke in dieser Hinsicht stärken könnten. Ferner bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in seinem Urteil nicht substantiiert angegeben habe, aus welchen Gründen die mit der Marke DARJEELING assoziierten Eigenschaften nicht auf Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 übertragen werden könnten, was bereits für sich einen Rechtsfehler darstelle.


(1)  Verordnung (EG) des Rates Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).