8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 3. Dezember 2015 — Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-646/15)
(2016/C 048/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit der Niederlassungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit oder dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften wie Section 80 des Taxation of Chargeable Gains Act 199[2] (Gesetz über die Besteuerung steuerpflichtiger Gewinne von 1992) erlässt und aufrechterhält, wonach die nicht realisierten Wertsteigerungen der in einem Trust enthaltenen Vermögenswerte zu versteuern sind, wenn die Treuhänder eines Trusts zu irgendeinem Zeitpunkt in diesem Mitgliedstaat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben? |
2. |
Falls eine solche Besteuerung die Ausübung der betreffenden Freiheit beschränkt, kann sie dann mit der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt werden, und ist diese Besteuerung verhältnismäßig, wenn die Rechtsvorschriften weder den Treuhändern eine Option zur Aufschiebung der Besteuerung oder zur Ratenzahlung einräumen noch anschließende Wertverluste der Vermögenswerte des Trusts berücksichtigen? |
3. |
Sind Grundfreiheiten betroffen, wenn ein Mitgliedstaat nicht realisierte Gewinne aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte von Trusts zu dem Zeitpunkt besteuert, zu dem die Mehrzahl der Treuhänder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in diesem Mitgliedstaat hat? |
4. |
Ist eine durch diese Abwanderungssteuer bewirkte Beschränkung der Freiheit zur Sicherstellung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse unter Umständen gerechtfertigt, unter denen noch eine Besteuerung realisierter Gewinne möglich wäre, aber nur, wenn künftig ganz bestimmte Umstände eintreten? |
5. |
Ist die Verhältnismäßigkeit anhand des konkreten Sachverhalts zu bestimmen? Ist die durch eine solche Besteuerung bewirkte Beschränkung insbesondere verhältnismäßig, wenn
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