7.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-645/15)

(2016/C 090/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefragen:

1.

Ist Ziff. 7 Buchst. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/92/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) so auszulegen, dass die Regelung auch den Ausbau bestehender vier- oder mehrspuriger Straßen umfasst?

2.

Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Ist Ziff. 7 Buchst. c des Anhangs I UVP-RL gegenüber Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL spezieller und damit vorrangig anzuwenden?

3.

Falls die Fragen 1 oder 2 zu verneinen sind:

Setzt der Begriff der „Schnellstraße“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL voraus, dass es sich bei dem maßgeblichen Straßenabschnitt um eine Hauptstraße des internationalen Verkehrs im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs handelt?

4.

Falls die Fragen 1, 2 oder 3 zu verneinen sind:

Ist der Begriff des „Baus“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL auf einen Straßenausbau anzuwenden, bei dem die bestehende Straßentrasse keiner wesentlichen Veränderung unterworfen wird?

5.

Falls die Frage 4 zu bejahen ist:

Setzt der Begriff des „Baus“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL eine Mindestlänge des betroffenen Straßenabschnitts voraus? Ist hierbei bejahendenfalls auf einen durchgehenden Straßenabschnitt abzustellen? Beträgt die Mindestlänge bejahendenfalls mehr als durchgehend 2,6 Kilometer bzw. — falls die Länge mehrerer nicht durchgehender Straßenabschnitte zusammenzuzählen ist — mehr als insgesamt 4,4 Kilometer?

6.

Falls die Frage 5 zu verneinen ist:

Ist Ziff. 7 Buchst. b Alt. 2 des Anhangs I UVP-RL (Bau von Schnellstraßen) auf eine Straßenausbaumaßnahme innerhalb eines bebauten Gebiets im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs anwendbar?


(1)  ABl. L 26, S. 1.