14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/17


Klage, eingereicht am 20. November 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-616/15)

(2016/C 098/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (1) verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, auf Zusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben;

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:

Deutschland beschränke die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen auf bestimmte genau bezeichnete Berufsgruppen. Die Befreiung nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht erfasse allein Zusammenschlüsse, deren Mitglieder entweder Ärzte oder Angehörige arztähnlicher Berufe sowie Krankenhäuser oder krankenhausähnliche Einrichtungen sind.

Dies sei unvereinbar mit Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Weder der Wortlaut noch der Zweck noch die Entstehungsgeschichte des Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 2006/112/EG rechtfertigen eine derartige Beschränkung der Befreiung von der Mehrwertsteuer auf bestimmte Berufsgruppen. Die Befreiung ist dagegen für Zusammenschlüsse sämtlicher Berufssparten zu gewähren, sofern diese steuerbefreite Tätigkeiten ausüben.

Die Beschränkung im deutschen Umsatzsteuerrecht sei auch nicht durch das mögliche Vorliegen einer allgemeinen Wettbewerbsverzerrung gerechtfertigt. Denn das Vorliegen oder Verneinen einer Wettbewerbsverzerrung bei Anwendung der Steuerbefreiung könne allein anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden kann. Es könne nicht allgemein für Dienstleistungen bestimmter Berufssparten und den damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Leistungen eines Zusammenschlusses das Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen beurteilt werden.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl L 347, S. 1.)