25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/15


Klage, eingereicht am 10. November 2015 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-581/15)

(2016/C 027/19)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und J. Hottiaux)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen hat, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es nicht mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten vernetzt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Tschechische Republik habe bis zum 30. Juni 2015, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es nicht mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten vernetzt.


(1)  ABl. L 300, S. 51.