1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/24


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. November 2015 — Hans-Peter Ofenböck

(Rechtssache C-565/15)

(2016/C 038/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Partei des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Hans-Peter Ofenböck

Vorlagefragen

1.

Steht die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; im Folgenden: UGP-RL) (1) der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Möglichkeit der Betreiber von Tankstellen, die Preise für Treibstoffe zu ändern, in zeitlicher Hinsicht derart beschränkt, dass nur eine einmalige Festsetzung eines höheren Verkaufspreises pro Tag zulässig ist?

2.

Sofern Frage 1 nicht schlechthin zu bejahen ist, sondern es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei der Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der UGP-RL auf die Umstände des Einzelfalles ankommen sollte:

Welche Gesichtspunkte wären bei der nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-540/08 erforderlichen Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Einzelfall anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der UGP-RL im Falle der Regelung einer Beschränkung der Möglichkeit der Erhöhung von Verbraucherpreisen zu berücksichtigen?


(1)  ABl. L 149, S. 22.