11.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/11


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-557/15)

(2016/C 007/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, K. Mifsud-Bonnici)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Buchst. a und e und Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Buchst. a und in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstoßen hat, dass sie eine abweichende Regelung erlassen hat, die den Lebendfang von sieben Wildfinkenarten (Buchfink Fringilla coelebs, Hänfling Carduelis cannabina, Stieglitz Carduelis carduelis, Grünfink Carduelis chloris, Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes, Girlitz Serinus serinus und Zeisig Carduelis spinus) zulässt;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Jahr 2014 führte Malta eine abweichende Regelung zur Genehmigung des Fangs von sieben Wildfinkenarten ein, mit der für die Jahre 2014 und 2015 Fangzeiten für den Finkenfang zugelassen wurden.

Nach der Richtlinie 2009/147 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Fangen und Halten wildlebender Vogelarten, die — wie die betreffenden Finkenarten — nicht in Anhang II aufgeführt sind, und den wahllosen Fang wildlebender Vogelarten mit Mitteln wie Fangfallen oder Netzen zu verbieten. Jede Abweichung von diesen Verboten muss den strengen Voraussetzungen von Art. 9 der Richtlinie genügen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass Maltas abweichende Regelung, die das Fangen von sieben Wildfinkenarten erlaubt, mit Art. 5 Buchst. a und e und Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Buchst. a der Richtlinie unvereinbar sei.

Malta habe nicht dargetan, dass die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine abweichende Regelung erfüllt seien. Erstens habe Malta nicht nachgewiesen, dass es, wie von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gefordert, keine andere zufriedenstellende Lösung gebe. Zweitens enthalte die abweichende Regelung Maltas keine Begründung zum vorgeblichen Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen. Drittens habe Malta nicht nachgewiesen, dass die zugelassene Tätigkeit eine „vernünftige Nutzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie darstelle. Viertens habe Malta nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie erfüllt sei, wonach die abweichende Regelung nur „geringe Mengen“ an Vogelarten betreffen dürfe. Fünftens habe Malta nicht dargetan, dass die Genehmigung, wie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie gefordert, unter „streng überwachten Bedingungen“ gelte.


(1)  ABl. L 20, S. 7.