21.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/12


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Olot (Spanien), eingereicht am 15. Oktober 2015 — Francesc de Bolós Pi/Urbaser, S.A.

(Rechtssache C-538/15)

(2015/C 429/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Olot

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francesc de Bolós Pi

Beklagte: Urbaser, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist eine Regelung wie die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte — das Real Decreto 1373/2003 vom 7. November 2003 –, die für deren Vergütung Mindestgebühren bzw. -sätze festlegt, die höchstens 12 % über- oder unterschritten werden dürfen, mit Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 10 EGV und Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn die Behörden des Mitgliedstaats, nicht seine Gerichte, von diesen Mindestsätzen abweichen können, selbst wenn außerordentliche Umstände vorliegen?

2.

Kann es für die Zwecke der Anwendung der gesetzlichen Gebühren und der Nichtanwendung der dort vorgesehenen Mindestsätze als außerordentlicher Umstand betrachtet werden, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und dem Honorar besteht, das sich aus der Anwendung der Gebührenordnung ergibt?

3.

Ist das Real Decreto 1373/2003 mit Art. 56 AEUV vereinbar?

4.

Erfüllt dieses Real Decreto die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 (1)?

5.

Umfasst Art. 6 der Europäischen Konvention über die Menschenrechte das Recht, sich effektiv gegen die Festsetzung unverhältnismäßig hoher und nicht dem tatsächlich Arbeitsaufwand entsprechender Honorare des Prozessbevollmächtigten wehren zu können?


(1)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).