14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/19


Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer de Terrassa (Spanien), eingereicht am 23. September 2015 — Ramón Margarit Panicello/Pilar Hernández Martínez

(Rechtssache C-503/15)

(2015/C 414/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer de Terrassa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ramón Margarit Panicello

Beklagte: Pilar Hernández Martínez

Vorlagefragen

1.

Verstoßen die Art. 34, 35 und 207 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess, die das verwaltungsrechtliche Verfahren der Honorarvollstreckung regeln, gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), soweit sie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ausschließen? Falls dies bejaht wird:

Ist der Secretario Judicial im Rahmen des in den Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 geregelten Verfahrens „Gericht“ im Sinne von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

2.

Verstoßen die Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (2) sowie gegen die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, 11 und 12 der Richtlinie 2005/29/EG (3), indem sie es ausschließen, dass etwaige missbräuchliche Klauseln oder unlautere Geschäftspraktiken in den Verträgen zwischen Rechtsanwälten und natürlichen Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, von Amts wegen überprüft werden?

3.

Verstoßen die Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 sowie Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG, indem sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren der „Honorarvollstreckung“ die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Lösung der Streitfrage ausschließen?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(3)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).