23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/16


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — BASF SE gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-456/15)

(2015/C 389/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BASF SE

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG, soweit dieser den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der RL 2003/87/EG (Industrie-Cap) die Emissionen von Restgasen, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden und die Emissionen, die auf die Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entfallen, nicht einbezogen wurden?

2.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Artikel 10a Abs. 5, 2. Gedankenstrich Unterabsatz a) und b) ausgeschlossen werden, während eine kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Art. 10a Abs. 1 und Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Beschluss 2011/278 EU (2) einer nicht unter Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlage zusteht?

3.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG, soweit dieser den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der RL 2003/87/EG (Industrie-Cap) Emissionen von erst in der 2. Handelsperiode emissionshandelspflichtig gewordenen Anlagen sowie von über einen „opt in“ in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen nicht berücksichtigt wurden?

4.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG, soweit dieser den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der RL 2003/87/EG (Industrie-Cap) Emissionen von bis zum 30. Juni 2011 geschlossenen Anlagen als Abzugsposten berücksichtigt wurden, während die Emissionen von Anlagen, die erst in der 2. Handelsperiode ihren Betrieb aufgenommen haben, nicht einbezogen wurden?

5.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die in Artikel 298 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten rechtsstaatlichen Prinzipien des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns, soweit dieser den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festlegt, weil die Berechnung des Korrekturfaktors nicht offengelegt wurde?


(1)  2013/448/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 240, S. 27.

(2)  2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772), ABl. L 130, S. 1.