19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/9


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2015 von dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache T-222/14, Deluxe Laboratories/HABM (Deluxe)

(Rechtssache C-437/15 P)

(2015/C 346/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: HABM (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Deluxe Laboratories, Inc.

Anträge

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klägerin die Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das HABM ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da das Gericht Art. 75 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt habe, und zwar zusammengefasst aus folgenden Gründen:

1.

Das Gericht habe die Möglichkeit einer pauschalen Begründung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, wenn die Wahrnehmung eines Zeichens, auf jede einzelne davon bezogen, einheitlich sei und folglich die Begründung für jede einzelne von ihnen gleichermaßen gelte, fehlerhaft ausgeschlossen.

2.

Dem HABM die Pflicht aufzuerlegen, systematisch für jede einzelne Ware oder Dienstleistung oder für homogene Kategorien von Waren oder Dienstleistungen dieselbe Begründung anzuführen, würde aus der Begründungspflicht eine reine Formsache machen.

3.

Die Kammer habe ausdrücklich die Gründe identifiziert, aus denen das Zeichen, bezüglich jeder beantragten Ware oder Dienstleistung, einzig als ein Hinweis auf die höhere Qualität dieser Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden würde.

4.

Es reiche aus, dass die Waren und Dienstleistungen ein gemeinsames Merkmal aufwiesen, um eine alle umfassende Begründung zuzulassen, wenn es dem Zeichen aufgrund dieses Merkmals an Unterscheidungskraft fehle. Im vorliegenden Fall ergebe sich dieses gemeinsame Merkmal aus dem Umstand, dass ausnahmslos jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen eine mehr oder weniger hohe Qualität aufweisen könne, so dass hinsichtlich jeder einzelnen davon die Angabe einer höheren Qualität als reines Verkaufsargument wahrgenommen werde.

5.

Das Gericht habe den aus der Rechtsprechung hervorgegangenen Begriff der „hinreichend homogenen“ Kategorie von Waren und Dienstleistungen fehlerhaft interpretiert und dadurch dessen Auslegungskriterien unnötig eingeschränkt. Im vorliegenden Fall erlaube das von der Kammer identifizierte gemeinsame Merkmal die Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen eine hinreichend homogene Kategorie bildeten, die eine pauschale Begründung zulasse.

6.

Das angefochtene Urteil sei mit der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-253/14 P, FTI Touristik/HABM (BigXtra), EU:C:2014:2445, unvereinbar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).