30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2015 — TMD Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH gegen Finanzamt Kassel II — Hofgeismar
(Rechtssache C-412/15)
(2015/C 398/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TMD Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH
Beklagter: Finanzamt Kassel II — Hofgeismar
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL (1) dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? |
2. |
Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? |
3. |
Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.