26.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Juli 2015 — Denis Malcorp u. a./Vlaams Gewest, Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen
(Rechtssache C-388/15)
(2015/C 354/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Denis Malcorp, Myriam Rijssens, Guido Van De Walle
Beklagter: Vlaams Gewest
Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen
Vorlagefrage
Der regionale RUP (Bauleitplan) enthält städtebauliche Vorschriften, in denen verbindlich geregelt wird, dass die Entwicklung von Gebieten (im Einzelnen für seehafen- und wassergebundene Betriebe, Logistikparks, Wasserweginfrastrukturen sowie für Verkehrs- und Transportinfrastrukturen), in denen sich Naturwerte (Gebiet eines natürlichen Lebensraumtyps oder Lebensraum einer Art, für die das betreffende besondere Schutzgebiet ausgewiesen worden ist) befinden, die einen Beitrag zu den Erhaltungszielen für die betreffenden besonderen Schutzgebiete leisten, erst möglich ist nach der Einrichtung eines dauerhaften Lebensraums in Naturkerngebieten (ausgewiesen in einem Natura-2000-Gebiet) und nach einer Entscheidung der flämischen Regierung nach vorhergehender Stellungnahme der für den Naturschutz zuständigen flämischen Verwaltung — die Teil eines Antrags auf Erteilung einer städtebaulichen Genehmigung für die Durchführung der erwähnten Bestimmungen sein muss —, dass die dauerhafte Einrichtung der Naturkerngebiete gelungen ist.
Können diese städtebaulichen Vorschriften mit den darin vorausgesetzten positiven Entwicklungen des Naturkerngebiets bei der Bestimmung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen und/oder der Vornahme einer Prüfung auf Verträglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (1) berücksichtigt werden, oder können diese städtebaulichen Vorschriften nur als „Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie angesehen werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind?
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).