14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/13


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

(Rechtssache C-363/15 P)

(2015/C 414/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Louis Vuitton Malletier (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi, N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das ihm am 29. April 2015 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12 aufzuheben;

dem HABM die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Nanu-Nana die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit diesem Rechtsmittel beantragt Louis Vuitton Malletier (im Folgenden: Louis Vuitton oder Rechtsmittelführer), dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufhebt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung R 1855/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2012 abgewiesen hat, mit der die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 370445 wegen fehlender Unterscheidungskraft insgesamt für nichtig erklärt wurde.

2.

Mit dem Rechtsmittel soll aufgezeigt werden, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) auf die angegriffene Marke anwendbar sei und dass die Art. 7 Abs. 3 und 52 Abs. 2 dieser Verordnung auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar seien.

3.

Erstens habe das Gericht, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt habe, die die angegriffene Marke mangels originärer Unterscheidungskraft für nichtig erklärt habe, die Beweislastregeln in Nichtigkeitsverfahren verletzt.

4.

Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht zur Wahrung der Grundsätze der Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Gemeinschaftsmarken und der Verteilung der Beweislast in Nichtigkeitsverfahren die angefochtene Entscheidung hätte aufheben müssen, da Nanu-Nana den Beweis nicht erbracht habe, weil sie nicht habe dartun können, was die Norm und die Üblichkeit in der relevanten Branche zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gewesen seien, von denen diese deshalb nicht erheblich abgewichen sei.

5.

Zweitens habe das Gericht durch das Erfordernis, dass Beweise für die erlangte Unterscheidungskraft für jeden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden müssten, offen gegen die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Lindt verstoßen, nach der „zwar … der infolge Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke für den Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, es aber zu weit ginge, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss“ (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, Slg. EU:C:2012:307, Rn. 62).

6.

Insbesondere weist der Rechtsmittelführer darauf hin, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anwendung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Lindt zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die angegriffene Marke durch Benutzung Kennzeichnungskraft erlangt habe, und folglich die Entscheidung der Beschwerdekammer aus diesem Grund aufgehoben hätte.

7.

Nach alledem beantragt der Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und sowohl dem HABM als auch Nanu-Nana die ihm während dieses Verfahrens entstehenden Kosten aufzuerlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).