24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/26


Klage, eingereicht am 9. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-347/15)

(2015/C 279/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, J. Hottiaux und T. Maxian Rusche, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Österreich insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU (1) sowie aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (2) verstoßen hat, dass sie die ÖBB Personenverkehr nicht verpflichtet hat, die öffentlichen Ausgleichszahlungen sowie die Kosten und Einnahmen für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu veröffentlichen;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/34/EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verstoßen.

Sie stelle nicht sicher, dass in den entsprechenden Rechnungen die öffentlichen Mittel für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach Aufträgen separat aufgeschlüsselt und Kosten und Einnahmen getrennt ausgewiesen und veröffentlicht werden. Damit verstoße die Beklagte gegen die einschlägigen Normen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs.


(1)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums; ABl. L 343, S. 32.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates; ABl. L 315, S. 1.