14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Juli 2015 — María del Pilar Planes Bresco/Comunidad Autónoma de Aragón

(Rechtssache C-333/15)

(2015/C 302/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: María del Pilar Planes Bresco

Kassationsbeschwerdegegnerin: Comunidad Autónoma de Aragón

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) des Rates vom 29. September 2003 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der alle von einem Betriebsinhaber angemeldeten Dauergrünlandflächen, die über die zuvor zur Bestimmung der ihm zustehenden normalen Ansprüche berücksichtigten Flächen hinausgehen, nicht zu den beihilfefähigen Flächen gehören und die die Einbeziehung solcher Flächen und damit die Ersetzung von Ackerland durch Grünland davon abhängig macht, dass Letzteres in dem konkreten Wirtschaftsjahr, für das er Zahlungsansprüche erhebt, tatsächlich zur Viehzucht genutzt wird?

Und, falls die erste Frage zu verneinen ist:

2.

Ist Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, der Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen an die Begünstigten ausschließt, „wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken“, dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, allgemeine Bestimmungen zur Verringerung der „beihilfefähigen Flächen“ (von Dauergrünland) unter objektiver Festlegung allgemeiner Sachverhalte zu erlassen, bei denen vermutet wird, dass der Begünstigte die Bedingungen für den Erhalt der Zahlungen künstlich geschaffen hat, ohne konkret und in Bezug auf einen bestimmten Betriebsinhaber die von ihm ausgeübte Tätigkeit und das von ihm gezeigte Verhalten nachzuweisen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).