14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/17


Rechtsmittel der Matratzen Concord GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-258/13, Matratzen Concord gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. Juni 2015

(Rechtssache C-295/15 P)

(2015/C 302/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Matratzen Concord GmbH (Prozessbevollmächtigter: I. Selting, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita

Anträge

Die Rechtsmittelführerin stellt folgende Anträge:

Die Entscheidung der Sechsten Kammer des Gerichts vom 16.04.2015 in der Rechtssache T-258/13 betreffend der Löschung der Gemeinschaftsmarke 281 86 80 „Arktis“ wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung wird aufgehoben.

Der Rechtsmittelgegner trägt die kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Verfahrens angefallenen Kosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt die folgenden Rechtsfehler in der Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht habe die Verkaufszahlen der Firma Breiding fehlerhaft zugunsten der angegriffenen Marke berücksichtigt. Die von der Firma Breiding verkauften Stückzahlen über den streitgegenständlichen Zeitraum von 2006 bis 2009 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung habe das Gericht fehlerhaft nicht die mit „Arktis“ sondern die mit „Arktis Line“ gekennzeichnete Waren berücksichtigt und die Ansicht vertreten, der Zusatz „Line“ sei ausschließlich beschreibend.

Zudem habe das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt indem es von einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke ausging, obwohl die Warenumsätze des Markeninhabers äußerst gering waren.

Zuletzt habe das Gericht der Tatsache, dass die rechtserhaltenden Benutzung für „Bettwaren“ und „Bettdecken“ in Frage steht keine Beachtung beigemessen. Die Markeninhaberin habe jedoch lediglich Belege für die Markennutzung für „Bettdecken“ vorgelegt, nicht jedoch für andere Bettwaren wie etwa Kissen und Matratzen. Damit wären zumindest die „Bettwaren“ aus der Marke zu löschen.