3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-538/11, Belgien/Kommission
(Rechtssache C-270/15 P)
(2015/C 254/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux sowie Rechtsanwalt L. Van Den Hende)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Das Königreich Belgien beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 aufzuheben, |
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) für nichtig zu erklären, und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen und sei seiner Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nachgekommen.
a) |
Erster Teil: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere, wenn es davon ausgehe, dass die Behörden jedes Mal, wenn sie bestimmten Unternehmen eine gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Verpflichtung auferlegten, die mit dieser Verpflichtung verbundenen Kosten automatisch von den betroffenen Unternehmen zu tragen seien, ohne dass die Behörden hieran in irgendeiner Weise etwas ändern könnten, und zwar unabhängig vom Ziel der Maßnahme und dem Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Diesem Ansatz könne nicht gefolgt werden, aber das Gericht erkläre nicht, weshalb die Kosten für die BSE-Tests eine Belastung darstellten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe. Gleichzeitig komme das Gericht seiner Begründungspflicht aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs nicht nach, insbesondere, soweit es auf verschiedene vom Kläger angeführte Argumente und Präzedenzfälle nicht eingehe oder deren Erheblichkeit nicht erkenne. |
b) |
Zweiter Teil: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es das Vorliegen oder Fehlen von Harmonisierungsbestimmungen als für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe völlig unbeachtlich ansehe. Das Gericht habe dabei auch gegen seine Begründungspflicht aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, da es auf die Ausführungen des Königreichs Belgien nicht eingegangen sei. |
c) |
Dritter Teil: Das Gericht gehe im angefochtenen Urteil unzutreffend davon aus, dass das Königreich Belgien nicht angebe, weshalb das Vorliegen oder Fehlen einer Überkompensierung für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtlich relevant sei. Außerdem sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es scheinbar davon ausgehe, dass das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Ausführungen enthalte. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nachgekommen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verallgemeinernd angenommen habe, dass sich Unternehmen, die zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet seien, bevor sie ihre Waren auf den Markt bringen oder verkaufen dürften, per definitionem in einer „vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage“ befänden. Jedenfalls sei das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es nicht ausführe, weshalb alle diese Unternehmen sich in Bezug auf staatliche Beihilfen in einer „vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage“ befänden, und da es auf vom Königreich Belgien geäußerte Vorbehalte nicht eingegangen sei.