3.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/11


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-254/15 P)

(2015/C 254/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)

Andere Parteien des Verfahrens: City Cycle Industries, Rat der Europäischen Union, Maxcom Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das der Kommission am 23. März 2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union (T-413/13), aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13. Das Gericht hat mit seinem Urteil Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (1) des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er City Cycle Industries betrifft.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Erstens habe das Gericht nicht von Amts wegen geprüft, ob die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zulässig war. Zweitens habe das Gericht nicht rechtmäßig die Schlussfolgerung ziehen können, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung (2) verstoßen habe, da diese Schlussfolgerung auf einer fehlerhaften Auslegung des maßgeblichen Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung und auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung basiere. Drittens habe das Gericht unter Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet. Viertens habe das Gericht die Verfahrensrechte der Kommission aus Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs verletzt.


(1)  ABl. L 153, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).