10.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/9


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 29. Mai 2015 — Vivium SA/Belgische Staat

(Rechtssache C-250/15)

(2015/C 262/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vivium SA

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Steht das Recht der Europäischen Union, insbesondere der Effizienz- und der Äquivalenzgrundsatz, der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen die administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, die gegen die auf eine nationale Rechtsvorschrift gestützten Verwaltungsmaßnahmen und -verordnungen gegeben sind, nicht wieder offen stehen, wenn in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 234 EG) entschieden wird, dass eine nationale Rechtsvorschrift gegen das Unionsrecht verstößt, während jeder Betroffene beim nationalen Verfassungsgerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung einer nationalen Rechtsvorschrift erheben kann, wenn mit einem auf eine präjudizielle Frage eines nationalen Gerichts hin ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs festgestellt wurde, dass diese nationale Rechtsvorschrift gegen die Verfassung verstößt, und durch das auf diese Klage hin ergehende Nichtigkeitsurteil des Verfassungsgerichtshofs die administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, die gegen die auf diese für nichtig erklärte nationale Rechtsvorschrift gestützten Verwaltungsmaßnahmen und -verordnungen gegeben sind, wieder offen stehen?