20.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/31


Rechtsmittel der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-89/09, Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 28. Mai 2015

(Rechtssache C-246/15 P)

(2015/C 236/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: J. Heithecker, J. Ylinen, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Land Hessen

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als darin der dritte Klagegrund in Bezug auf den Investitionszuschuss und den Verkauf eines staatlichen Grundstücks zurückgewiesen wurde;

Nr. 3-5 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

der Kommission und dem Land Hessen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Darüber hinaus werden die im ersten Rechtszug von der Rechtsmittelführerin gestellten Anträge insoweit aufrechterhalten, als beantragt wird,

die Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 — Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die angemeldete Regionalbeihilfe eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstelle;

die Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 — Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass der Verkauf eines staatlichen Grundstücks keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG beinhalte;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In dem vorliegenden Rechtsmittel geht es um die Voraussetzungen, unter denen die Kommission die in einer beihilfenrechtlichen Beschwerde von einem direkten Wettbewerber des Beihilfeempfängers vorgebrachten Rügen zurückweisen darf, ohne das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil dem dritten Klagegrund, mit dem die unterlassene Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerügt wurde, nicht nur — wie geschehen — im Hinblick auf die gerügte Beihilfemaßnahme Bürgschaften, sondern auch im Hinblick auf die weiteren gerügten Beihilfemaßnahmen Investitionszuschuss und Verkauf eines staatlichen Grundstücks hätte stattgeben müssen.

Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht habe in Bezug auf den Investitionszuschuss rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Bescheid vom 6. Dezember 2007 für die Prüfung des dritten Klagegrundes irrelevant sei, weil die Kommission trotz erfolgter sorgfältiger Prüfung im Verwaltungsverfahren von der Existenz dieses Bescheids nichts habe wissen können und zudem dieser Bescheid keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfung der Kommission hätte haben können.

2.

Das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und mehrere weitere Rechtsfehler dadurch begangen, dass es befand, dass das Sachverständigengutachten zum Wert des an den Beihilfeempfänger veräußerten staatlichen Grundstücks die gutachterliche Aussage treffe, dass die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wertlos seien.

3.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die Kommission sei im Verwaltungsverfahren berechtigt gewesen anzunehmen, dass der Betrag in Höhe von 1 4 00  000 Euro, der von dem gemäß Sachverständigengutachten ermittelten Kaufpreis abgezogen wurde, dem Marktpreis für den Abbruch sämtlicher auf dem an den Beihilfeempfänger verkauften Grundstücksteil belegenen Gebäude entsprach.

4.

Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler bei der Würdigung von § 4 Nr. 6 des Grundstückskaufvertrags begangen, welcher vorsieht, dass der Beihilfeempfänger sämtliche auf dem Grundstück belegenen Gebäude abbrechen muss und Nachzahlungen an den Veräußerer des Grundstücks leisten muss, falls innerhalb von zehn Jahren nach Übernahme des Grundstücks der Abbruch ganz oder teilweise unterbleibt oder sich erweist, dass die verkehrsüblichen Abbruchkosten unter dem vorstehend genannten Betrag von 1 4 00  000 Euro liegen.

5.

Das Gericht habe die Kosten des Verfahrens zu Unrecht teilweise der Rechtsmittelführerin auferlegt, weil die Klage hinsichtlich drei der fünf gerügten Beihilfemaßnahmen begründet gewesen sei und die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der beiden weiteren gerügten Beihilfemaßnahmen nur deswegen Klage erhoben habe, weil weder die ihr während des Verwaltungsverfahrens übermittelten Dokumente noch die Kommissionsentscheidung hierzu detaillierte Informationen enthalten hätten.