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3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/10 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-244/15)
(2015/C 254/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und W. Roels)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, die eine diskriminierende Befreiung von der Erbschaftsteuer für die erste Wohnung vorsehen, da sie nur auf Angehörige der Europäischen Union Anwendung findet, die in Griechenland wohnen; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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1. |
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in Griechenland ansässigen Personen (die von der Erbschaftsteuer befreit seien) und nicht in Griechenland ansässigen Personen im Hinblick auf die erste Immobilie, die im Wege einer Erbschaft erworben werde, stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. auch Art. 65 AEUV) dar. |
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2. |
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in Griechenland ansässigen Personen und Gebietsfremden stelle eine nicht gerechtfertigte Unterscheidung vergleichbarer Situationen dar, da auch Gebietsfremde nach Griechenland ziehen könnten und sich dann in der gleichen Lage wie bereits in Griechenland Ansässige befänden. Außerdem sei die Befreiung nicht an die Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer der ererbten Immobilie gebunden, so dass der Ort der Wohnung nicht das Kriterium für die Gewährung der Steuerbefreiung sein könne. Die Wohnung verschleiere das Kriterium der Staatsangehörigkeit, da in Griechenland ansässige Personen mehrheitlich Griechen seien und umgekehrt. |
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3. |
Die genannte Unterscheidung, die nicht an die Nutzung der Immobilie durch den Eigentümer gebunden sei, könne nicht durch sozialpolitische Kriterien oder die Notwendigkeit der Sicherstellung von Einkünften der öffentlichen Hand gerechtfertigt werden. |