3.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/8


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 20. Mai 2015 — Brite Strike Technologies Inc./Brite Strike Technologies SA

(Rechtssache C-230/15)

(2015/C 254/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brite Strike Technologies Inc.

Beklagte: Brite Strike Technologies SA

Vorlagefragen

1.

Ist das BÜGE [Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Marken und Muster oder Modelle)] (gegebenenfalls aus den in den Rn. 28 bis 34 des Urteils des Gerechtshof Den Haag vom 26. November 2013 genannten Gründen) als späteres Übereinkommen anzusehen, so dass Art. 4.6 BÜGE nicht als Sonderregelung im Sinne von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) gilt?

Sofern diese Frage bejaht wird:

2.

Ergibt sich aus Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001, dass sowohl die belgischen als auch die niederländischen und die luxemburgischen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig sind?

3.

Falls nein: Wie ist dann in einem Fall wie dem vorliegenden zu bestimmen, ob die belgischen, die niederländischen oder die luxemburgischen Gerichte international zuständig sind? Kann bei dieser (näheren) Bestimmung der internationalen Zuständigkeit Art. 4.6 BÜGE (doch) angewandt werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).