3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 6. Mai 2015 — Korpschef van politie/W. F. de Munk
(Rechtssache C-209/15)
(2015/C 254/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Korpschef van politie
Beklagter: W. F. de Munk
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 19 des Barp [Besluit algemene rechtspositie politie (Verordnung über die allgemeine Rechtsstellung der Polizei)], wonach ein zu Unrecht entlassener Beamter für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederherstellung des Dienstverhältnisses bzw. dem Tag der letztlich rechtswirksamen Entlassung keine Urlaubsstunden anhäuft, mit diesem Artikel unvereinbar ist? |
2. |
Sofern sich aus Frage 1 ergibt, dass im streitigen Zeitraum sehr wohl Urlaubsstunden angehäuft worden sind: Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in diesem Fall dahin auszulegen, dass Art. 23 des Barp, wonach am Ende des Anhäufungsjahres nur eine begrenzte Anzahl von Urlaubsstunden auf das Folgejahr übertragen werden darf und die restlichen nicht in Anspruch genommenen Urlaubsstunden verfallen, mit diesem Artikel unvereinbar ist? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).