13.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/6


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. April 2015 — Invamed Group Ltd, Invacare UK Ltd, Days Healthcare Ltd, Electric Mobility Euro Ltd, Medicare Technology Ltd, Sunrise Medical Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-198/15)

(2015/C 228/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Invamed Group Ltd, Invacare UK Ltd, Days Healthcare Ltd, Electric Mobility Euro Ltd, Medicare Technology Ltd, Sunrise Medical Ltd

Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Vorlagefragen

Das First-tier Tribunal ersucht um eine Vorabentscheidung zu der Position 8713 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

1.

Haben die Worte „für Behinderte“ die Bedeutung von „nur“ für Behinderte?

2.

Welche Bedeutung hat das Wort „Behinderte“? Insbesondere:

a)

Ist seine Bedeutung auf Personen begrenzt, die eine Behinderung zusätzlich zu einer Einschränkung ihrer Gehfähigkeit oder unbeschwerten Gehfähigkeit aufweisen, oder fallen darunter auch Personen, die nur in ihrer Gehfähigkeit oder unbeschwerten Gehfähigkeit eingeschränkt sind?

b)

Setzt „behindert“ mehr als eine marginale Einschränkung bestimmter Fähigkeiten voraus?

c)

Kann eine vorübergehende Einschränkung, etwa infolge eines Beinbruchs, als Behinderung angesehen werden?

3.

Bewirken die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 4. Januar 2005 (ABl. 2005, C 1, S. 3) (2) dadurch, dass sie Elektromobile, die mit separaten Lenksäulen ausgestattet sind, ausschließen, eine Änderung der Bedeutung der Position 8713?

4.

Ist die Möglichkeit der Verwendung eines Fahrzeugs durch eine Person ohne Behinderung für die Einstufung in die zolltarifliche Nomenklatur beachtlich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug spezielle Merkmale aufweist, die die Folgen einer Behinderung mildern?

5.

Wenn die Eignung zur Verwendung durch nicht behinderte Personen ein relevanter Gesichtspunkt ist, inwieweit sind dann auch die Nachteile einer solchen Verwendung als relevanter Gesichtspunkt für die Frage anzusehen, ob eine solche Eignung gegeben ist?


(1)  ABl. L 301, S. 1.

(2)  Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 137, S. 1).