20.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 29. April 2015 — Juan Carlos Castrejana López/Ayuntamiento de Vitoria

(Rechtssache C-197/15)

(2015/C 236/36)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Juan Carlos Castrejana López

Rechtsmittelgegnerin: Ayuntamiento de Vitoria (Stadt Vitoria)

Vorlagefragen

1.

Ist Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die in Fällen des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge den Beamten auf Zeit — anders als den im Rahmen von Arbeitsverträgen mit der Verwaltung Beschäftigten in einem solchen Fall — nicht allgemein das Recht einräumen, das Arbeitsverhältnis als unbefristet, nicht dauerhaft Beschäftigte aufrechtzuerhalten, also das Recht, vorübergehend die bekleidete Stelle einzunehmen, bis sie ordnungsgemäß besetzt oder in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren abgebaut wird?

2.

Für den Fall der Verneinung der vorstehenden Frage: Ist der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen, dass das nationale Gericht beide Fälle — den des befristeten Arbeitsvertrags mit der Verwaltung und den des Beamten auf Zeit — als vergleichbar ansehen kann, wenn ein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vorliegt, oder muss das nationale Gericht bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit außer der Übereinstimmung des Arbeitgebers, der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der geleisteten Dienste und der Befristung des Arbeitsvertrags noch weitere Kriterien wie z. B. die besondere Natur des Arbeits- oder Dienstverhältnisses des Beschäftigten oder die der Verwaltung zustehende Organisationsgewalt heranziehen, die eine ungleiche Behandlung beider Sachverhalte rechtfertigen?

3.

Für den Fall der Verneinung der beiden vorstehenden Fragen: Ist der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass die zur Anwendung kommende Sanktion im Rahmen desselben Verfahrens zu erörtern und auszusprechen ist, in dem auch die Missbräuchlichkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, und zwar in dem entsprechenden Zwischenstreit, in dem die Parteien das, was sie insoweit für zweckmäßig halten, beantragen, vortragen und beweisen können, oder ist es zulässig, den Geschädigten zu diesem Zweck auf ein neues Verwaltungs- und erforderlichenfalls gerichtliches Verfahren zu verweisen?


(1)  Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175, S. 43).