29.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/17


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 17. April 2015 — Vereniging Openbare Bibliotheken/Stichting Leenrecht, Streithelfer: Nederlands Uitgeversverbond u. a.

(Rechtssache C-174/15)

(2015/C 213/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vereniging Openbare Bibliotheken

Beklagte: Stichting Leenrecht

Streithelfer: Nederlands Uitgeversverbond, Stichting LIRA, Stichting Pictoright

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Buchst. b und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 (1) dahin auszulegen, dass unter „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschriften auch die Gebrauchsüberlassung urheberrechtlich geschützter Romane, Erzählungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderbücher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung vorgenommen wird,

indem ein Vervielfältigungsstück in digitaler Form (Vervielfältigung A) auf dem Server der Einrichtung abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, dieses Vervielfältigungsstück durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu vervielfältigen (Vervielfältigung B),

wobei das vom Nutzer während des Herunterladens angefertigte Vervielfältigungsstück (Vervielfältigung B) nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums nicht mehr verwendbar ist und

andere Nutzer das Vervielfältigungsstück (Vervielfältigung A) während dieses Zeitraums nicht auf ihren Computer herunterladen können?

2.

Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Hindert Art. 6 der Richtlinie 2006/115 und/oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten daran, die Anwendung der in Art. 6 der genannten Richtlinie enthaltenen Beschränkung des Verleihrechts mit der Bedingung zu verknüpfen, dass das von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Vervielfältigungsstück des Werks (Vervielfältigung A) durch einen Erstverkauf dieses Vervielfältigungsstücks oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 (2) in den Verkehr gebracht worden ist?

3.

Sofern Frage 2 zu verneinen ist: Stellt Art. 6 der Richtlinie 2006/115 andere Anforderungen an die Herkunft des von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Vervielfältigungsstücks (Vervielfältigung A) wie beispielsweise die Anforderung, dass dieses Vervielfältigungsstück aus einer rechtmäßigen Quelle stammt?

4.

Sofern Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass unter dem Erstverkauf von Gegenständen oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung im Sinne dieser Vorschrift auch eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung eines digitalen Vervielfältigungsstücks urheberrechtlich geschützter Romane, Erzählungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderbücher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die online durch Herunterladen vorgenommen wird?


(1)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376, S. 28).

(2)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).