13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Benelux Gerichtshof (Belgien), eingereicht am 13. April 2015 — Montis Design BV/Goossens Meubelen BV
(Rechtssache C-169/15)
(2015/C 228/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Benelux Gerechtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Montis Design BV
Beklagte: Goossens Meubelen BV
Vorlagefragen
1. |
Gilt die in Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Schutzdauerrichtlinie (1) genannte Schutzdauer für Urheberrechte, die ursprünglich nach den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Urheberrechts geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Formerfordernisses, konkret der Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitigen Abgabe einer Aufrechterhaltungserklärung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 (alt) BTMW, erloschen sind? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Schutzdauerrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung eines Formerfordernisses erloschenes Urheberrecht an einem Werk der angewandten Kunst als endgültig erloschen gilt? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Sofern das betreffende Urheberrecht nach den nationalen Rechtsvorschriften so anzusehen ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt wieder auflebt oder neu entstanden ist: Ab welchem Zeitpunkt ist dies der Fall? |
(1) Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9), jetzt Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372, S. 12).