27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/3


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 14. April 2015 — Milena Tomášová/Ministerstvo spravodlivosti SR, Pohotovosť s.r.o

(Rechtssache C-168/15)

(2015/C 245/04)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Milena Tomášová

Beklagte: Slovenská republika — Ministerstvo spravodlivosti SR

Pohotovosť s.r.o

Streithelferin: Združenie na ochranu spotrebiteľa HOOS

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich um eine qualifizierte Verletzung des Unionsrechts, wenn in der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch eine Leistung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erwirkt wird?

2.

Kann die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts bereits zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem die Partei noch nicht alle ihr nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschöpft hat? Kann in diesem Fall im Hinblick auf den Sachverhalt eine solche Haftung des Mitgliedstaats entstehen, bevor das Zwangsvollstreckungsverfahren beendet ist und bevor die Klägerin die Mittel ausgeschöpft hat, mit denen sie die Herausgabe einer unberechtigten Bereicherung verlangen kann?

3.

Falls ja, stellt das von der Klägerin beschriebene Handeln eines Organs in Anbetracht des gegebenen Sachverhalts, insbesondere unter Berücksichtigung der völligen Untätigkeit der Klägerin und des Nichtausschöpfens aller nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, eine hinreichend klare und qualifizierte Verletzung des Unionsrechts dar?

4.

Wenn es sich in diesem Fall um eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Unionsrechts handelt, stellt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag einen Schaden dar, für den der Mitgliedstaat haftet? Kann der Schaden in diesem Sinne mit der beigetriebenen Forderung, die eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, gleichgesetzt werden?

5.

Hat die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung als ein Rechtsbehelf der Abhilfe Vorrang vor Schadensersatz?