22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/18


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. April 2015 — Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV/Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit

(Rechtssache C-158/15)

(2015/C 205/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV

Beklagte: Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit

Vorlagefragen

1.

Wird ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem Kohle in einem Kohlepark gelagert wird, in dem CO2-Emissionen infolge von Selbsterhitzung stattfinden, sich das Zentrum des Kohleparks in ungefähr 800 Metern Entfernung vom Rand des Kohlekraftwerks befindet, beide Grundstücke durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt werden und die Kohle von der Speicherstätte auf einem Förderband, das über der Straße verläuft, in das Kraftwerk befördert wird, vom Begriff „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) erfasst?

2.

Ist mit „Brennstoff, der die Anlage verlassen hat“, in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Sachverhalt wie der vorliegende gemeint, bei dem Kohle während der Lagerung im Kohlepark durch Verbrennung infolge von Selbsterhitzung verloren geht?


(1)  ABl. L 275, S. 32.

(2)  ABl. L 181, S. 30.