11.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12, Spanien/Kommission
(Rechtssache C-140/15 P)
(2015/C 155/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und S. Pardo Quintillán)
Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12, Spanien/Kommission, aufzuheben; |
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die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel der Kommission betrifft das Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12. Das Gericht hat mit seinem Urteil den Beschluss C(2011)9990 der Kommission vom 22. Dezember 2011, den finanziellen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu bestimmten Vorhaben zu kürzen, für nichtig erklärt.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Als Hauptvorbringen macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die Entscheidung über die finanzielle Korrektur innerhalb einer Frist zu erlassen habe, die sich nach dem Basisrechtsakt bestimme, der zum Zeitpunkt der Anhörung unter Beteiligung der Kommission und des Mitgliedstaats gegolten habe. Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich bei der Frist für den Erlass der Entscheidung über die finanzielle Korrektur durch die Kommission um eine zwingende Frist handle, deren Nichteinhaltung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, die die Ungültigkeit der nicht fristgerecht erlassenen Entscheidung zur Folge habe.