4.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/29


Klage, eingereicht am 3. März 2015 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-104/15)

(2015/C 146/35)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae, D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung durch Feinstaubpartikel aus dem Becken von Boşneag zu verhindern, das zu den Kupfer- und Zinkminen des Unternehmens Moldomin in Moldova Nouă gehöre;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission wendet sich mit ihrer Klage gegen Rumänien gegen das Versäumnis der rumänischen Behörden, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung durch Feinstaubpartikel aus einem der Absetzteiche einer Kupfermine zu verhindern.

Die Kommission macht geltend, Rumänien habe dadurch gegen die Art. 4 und 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/21/EG verstoßen, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um die Verbreitung von Feinstaub von der Oberfläche des Absetzteichs von Boşneag zu verhindern. Dieser Feinstaub sei schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Rumänien müsse — auch wenn es ein gewisses Maß an Flexibilität hinsichtlich der konkret zu ergreifenden Maßnahmen habe — zur Einhaltung der in Art. 4 der Richtlinie festgelegten Bedingungen dafür sorgen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor jeglicher schädlichen Beeinträchtigung geschützt werde. Außerdem sehe Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie eine besondere Verpflichtung der zuständigen Behörden vor, wonach diese sicherstellen müssten, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen ergreife, um Staubemissionen zu verhindern oder zu verringern.

Die Kommission stütze sich im vorliegenden Fall auf die Berichte der zuständigen rumänischen Umweltschutzbehörden, Presseberichte und auf die Antworten, die Rumänien im Vorverfahren gegeben habe. Nach all diesen Informationen gebe es im Gebiet von Moldova Nouă eine erhebliche Verschmutzung durch Staub aus dem Becken des Absetzteichs von Boşneag, insbesondere bei stärkerem Wind, was schädliche Auswirkungen für die Gesundheit der Anwohner und die Umwelt habe.

Rumänien könne sich im Übrigen nicht darauf berufen, dass es sich um ein rein inländisches Problem, z. B. um die Privatisierung von Moldomin und die zukünftigen Umweltschutzverpflichtungen des Käufers, handele, um die Missachtung der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen.


(1)  ABl. L 102, S. 15.