26.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 19. Februar 2015 — Paul Vervloet u. a., Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, Gemeente Schaarbeek, Frédéric Ensch Famenne/Ministerraad, Streithelferinnen: Arcofin CVBA u. a.
(Rechtssache C-76/15)
(2015/C 171/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Paul Vervloet, Marc De Witt, Edgard Timperman, Godelieve Van Braekel, Patrick Beckx, Marc De Schryver, Guy Deneire, Steve Van Hoof, Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, Gemeente Schaarbeek, Frédéric Ensch Famenne
Beklagter: Ministerraad
Streithelferinnen: Arcofin CVBA, Arcopar CVBA, Arcoplus CVBA
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit, dahin auszulegen, dass:
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2. |
Ist der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 (3)„über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften“ vereinbar mit den Art. 107 und 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insofern dadurch die Garantieregelung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird? |
3. |
Ist — falls die zweite Frage verneinend beantwortet wird — Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Regelung der Staatsgarantie, die den natürlichen Personen gewährt wird, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, im Sinne von Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank eine neue staatliche Beihilfe ist, die der Europäischen Kommission gemeldet werden muss? |
4. |
Ist — falls die zweite Frage bejahend beantwortet wird — derselbe Beschluss der Europäischen Kommission vereinbar mit Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die fragliche staatliche Beihilfe vor dem 3. März 2011 oder dem 1. April 2011 oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, oder umgekehrt, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem späteren Datum zur Durchführung gebracht wurde? |
5. |
Ist Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Maßnahme wie diejenige, die in Art. 36/24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe zur Durchführung bringt oder eine staatliche Beihilfe darstellt, die bereits zur Durchführung gebracht wurde, und diese staatliche Beihilfe noch nicht der Europäischen Kommission gemeldet wurde? |
6. |
Ist Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission eine Maßnahme wie diejenige, die in Art. 36/24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die noch nicht zur Durchführung gebracht wurde? |
(3) Beschluss 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 1021) (ABl. L 284, S. 53).