11.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/11 |
Rechtsmittel der Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-102/13, Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), eingelegt am 11. Februar 2015
(Rechtssache C-61/15 P)
(2015/C 155/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: T. Kittner, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Anträge der Rechtsmittelführerin
1. |
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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2. |
Hilfsweise,
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3. |
Äußerst hilfsweise, das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. |
4. |
Die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe zu Unrecht die Nichtigkeitsklage der Klägerin dahingehend umgedeutet, dass sie allein gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtet sei und damit gegen Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 verstoßen.
Ferner habe das Gericht den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, indem es sich bei der Aufklärung des Sachverhalts lediglich auf das Vorbringen der Parteien gestützt habe. Insbesondere habe sich das Gericht nicht mit der Frage befasst, ob der Hubschrauber der Marke Robinson R66 gefahrlos geflogen werden könne oder nicht.
Das Urteil des Gerichts sei auch deshalb aufzuheben, weil es das materielle Unionsrecht verletze, indem es im vorliegenden Fall die Grundsätze der Beurteilung „komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten“ zu Unrecht auf die vorliegende Rechtslage überträgt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 17. September 2007, T-201/04 (2), Microsoft/Kommission, Rn. 87 ff.) sei auf die vorliegende Rechtslage nicht zu übertragen. Im streitgegenständlichen Fall gehe es weder um Wettbewerbsregeln noch um Entscheidungen der Kommission. Es handle sich noch nicht einmal um eine „komplexe technische Frage“, denn weder die Beklagte noch die Beschwerdekammer habe sich mit solchen Fragen befasst.
Zuletzt vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Haftung auf Schadensersatz nicht bestehe, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind. Die Rechtsfehler des Gerichts im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage setzten sich somit auch bezüglich der Abweisung der Schadensersatzklage fort. Da das Gericht die Nichtigkeit sowohl der Ausgangsentscheidung als auch der Entscheidung der Beschwerdekammer im Ergebnis bejahen hätte müssen, hätte es auch der Schadensersatzklage stattgeben müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79, S. 1.
(2) ECLI:EU:T:2007:289.