11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/11


Rechtsmittel der Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-102/13, Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), eingelegt am 11. Februar 2015

(Rechtssache C-61/15 P)

(2015/C 155/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: T. Kittner, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge der Rechtsmittelführerin

1.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufzuheben und die der Rechtsmittelführerin zugestellte Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 13. Januar 2012, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 (Serien Nr. 0034) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufzuheben und der Rechtsmittelführerin Ersatz des Schadens durch die EASA zuzusprechen, der der Rechtsmittelführerin aufgrund der Ablehnungsentscheidung entstanden ist.

2.

Hilfsweise,

das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben und die in Ziff. 1. bezeichnete Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin aufrechterhalten worden ist;

das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben, als die Entscheidung der Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 17. Dezember 2012, Aktenzeichen AP/0l/2012, der Rechtsmittelführerin zugestellt am 27. Dezember 2012, aufrechterhalten worden ist;

das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als:

die Entscheidung der Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin aufrechterhalten worden ist,

die Rechtsmittelführerin zur Kostentragung verurteilt worden ist,

und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin und Rechtsmittelführerin zu erkennen.

3.

Äußerst hilfsweise, das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

4.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe zu Unrecht die Nichtigkeitsklage der Klägerin dahingehend umgedeutet, dass sie allein gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtet sei und damit gegen Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 verstoßen.

Ferner habe das Gericht den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, indem es sich bei der Aufklärung des Sachverhalts lediglich auf das Vorbringen der Parteien gestützt habe. Insbesondere habe sich das Gericht nicht mit der Frage befasst, ob der Hubschrauber der Marke Robinson R66 gefahrlos geflogen werden könne oder nicht.

Das Urteil des Gerichts sei auch deshalb aufzuheben, weil es das materielle Unionsrecht verletze, indem es im vorliegenden Fall die Grundsätze der Beurteilung „komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten“ zu Unrecht auf die vorliegende Rechtslage überträgt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 17. September 2007, T-201/04 (2), Microsoft/Kommission, Rn. 87 ff.) sei auf die vorliegende Rechtslage nicht zu übertragen. Im streitgegenständlichen Fall gehe es weder um Wettbewerbsregeln noch um Entscheidungen der Kommission. Es handle sich noch nicht einmal um eine „komplexe technische Frage“, denn weder die Beklagte noch die Beschwerdekammer habe sich mit solchen Fragen befasst.

Zuletzt vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Haftung auf Schadensersatz nicht bestehe, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind. Die Rechtsfehler des Gerichts im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage setzten sich somit auch bezüglich der Abweisung der Schadensersatzklage fort. Da das Gericht die Nichtigkeit sowohl der Ausgangsentscheidung als auch der Entscheidung der Beschwerdekammer im Ergebnis bejahen hätte müssen, hätte es auch der Schadensersatzklage stattgeben müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79, S. 1.

(2)  ECLI:EU:T:2007:289.