13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/21


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2015 von Global Steel Wire, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission

(Rechtssache C-56/15 P)

(2015/C 118/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Global Steel Wire, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandi Blanco)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 25. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufzuheben;

der Europäischen Kommission sowohl die Kosten dieses Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund.

Sie macht geltend, dass das Gericht sowohl bei der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-578/10 gegen den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) als auch bei der Anpassung der Klagegründe und Anträge in der Rechtssache T-429/10 in Bezug auf den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Global Steel Wire an der Klageerhebung begangen habe.