27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/33 |
Rechtsmittel des Herrn Kurt Hesse gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2014 in der Rechtssache T-173/11, Kurt Hesse und Lutter & Partner GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 6. Februar 2015
(Rechtssache C-50/15 P)
(2015/C 138/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Kurt Hesse (Prozessbevollmächtigter: M. Krogmann, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lutter & Partner GmbH, Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. November 2014 (Rechtssache T-173/11) aufzuheben, |
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die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 (Beschwerdesache R0306/2010-4) aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5723 432 vom 16. Februar 2007 zurückzuweisen. hilfsweise, |
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den Rechtsstreit an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen. |
Darüber hinaus beantragt der Rechtsmittelführer,
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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:
1. |
Fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Faktoren für die Warenähnlichkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1) Der Rechtsmittelführer beanstandet die Auffassung des Gerichts, nach welcher die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten habe, dass „mobile Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützte mobile Navigationsgeräte“ einerseits und die von den Widerspruchsmarken erfassten Waren andererseits sich ähnlich seien. Das Gericht habe bei der Beurteilung der Ähnlichkeit wesentliche Faktoren, wie die Art der betreffenden Waren, deren Herstellung, Vermarktung, Vertriebswege und Verkaufsstätten, unberücksichtigt gelassen. Bei vollständiger Berücksichtigung und zutreffender Gewichtung aller relevanten Faktoren wäre die Warenähnlichkeit zu verneinen gewesen. |
2. |
Verfälschung von Tatsachen und rechtsfehlerhafte Anwendung des Bekanntheitsschutzes gemäß Art. 8 Abs. 5 GMV Das Gericht habe die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die Marke „Carrera“ einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei, rechtsfehlerhaft unbeanstandet gelassen. Die Beschwerdekammer habe ihre Auffassung insbesondere auf einzelne Aspekte eines Verkehrsgutachtens gestützt. Wesentliche Ergebnisse des Gutachtens hätten die Beschwerdekammer und das Gericht zu Unrecht als „wertlos“ bezeichnet sowie weitere wesentliche Ergebnisse vollständig ignoriert. Somit liege der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln zugrunde. |
3. |
Rechtsfehlerhafte Annahme eines „Imagetransfers“ gemäß Art. 8 Abs. 5 GMV Das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung der Beschwerdekammer nicht beanstandet, dass zugunsten der Anmeldemarke „Carrera“ des Rechtsmittelführers die Gefahr eines „Imagetransfers“ bestehe. Die Beschwerdekammer hat angenommen, sämtliche der von der Anmeldemarke erfassten Waren könnten „in Kraftfahrzeuge eingebaut und in ihnen benutzt werden“. Hieraus ergebe sich eine „soziale Gewohnheit“, aufgrund welcher die Benutzung der angemeldeten Waren einerseits und Kraftfahrzeugen andererseits „zusammenfalle“. Tatsächlich sei es so, dass die bloße Tatsache, dass die angemeldeten Waren in Kraftfahrzeuge eingebaut und in ihnen benutzt werden können, keinerlei „soziale Gewohnheit“ begründen und auch nicht zu einem Imagetransfer führen können. Insoweit hätten die Beschwerdekammer und das Gericht es versäumt, ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.