27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/29


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Simba Toys GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09, Simba Toys GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-30/15 P)

(2015/C 138/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Simba Toys GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Seven Towns Limited

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09 Simba Toys GmbH & Co. KG/HABM — Seven Towns Limited aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. September 2009 (Sache 1526/2008-2) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Seven Towns Limited die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die Kosten des Klageverfahrens im ersten Rechtszug vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf sechs Rechtsmittelgründe. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1). Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94. Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94. Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (2).

Der erste Rechtsmittelgrund ist in elf Teile untergliedert: Fehlerhaftes Erfordernis des „genauen Verstehens“; fehlerhafte Außerachtlassung bereits auf dem Markt befindlicher Waren; Feststellungen zur Offenlegung der Markendarstellung auf der Grundlage einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen; zu enge Auslegung des Kriteriums „technische Funktion“; keine Berücksichtigung des Fehlens wesentlicher willkürlicher Merkmale; fehlerhafte Überlegungen zum Allgemeininteresse; fehlerhafte rechtliche Bewertung der Relevanz des Fehlens alternativer Formen; Feststellung alternativer Formen aufgrund verfälschter Tatsachen und Beweise; fehlerhafte rechtliche Maßstäbe in Bezug auf die Kausalität und das Ergebnis technischer Funktionen; Unerheblichkeit der Möglichkeit von Würfeln ohne sichtbare Linien; fehlerhafter Schluss vom geltend gemachten untechnischen Charakter einer Warenunterkategorie auf den untechnischen Charakter aller anderen Waren, für die eine Marke eingetragen sei.

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Verkennung, dass die wesentlichen Elemente funktionell seien.

Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Verkennung, dass die wesentlichen Elemente der Ware wesentlichen Wert verliehen.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist in elf Teile untergliedert: Fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Beweislast; fehlerhafte Analyse der individuellen Merkmale der angefochtenen Marke; fehlerhafte Verkennung des technischen Charakters individueller Merkmale; fehlerhafter Rückgriff nur auf die Normen des betreffenden Sektors; fehlerhaftes Kriterium der „spontanen Wahrnehmung“; fehlerhafter Schluss von der geltend gemachten Unterscheidungskraft einer Warenunterkategorie auf die Unterscheidungskraft aller anderen Waren, für die eine Marke eingetragen sei; fehlerhafte Anwendung des Kriteriums des „am wahrscheinlichsten in Erscheinung Tretens“; Ablehnung des magischen Würfels als Form, in der er am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, nur durch Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln; fehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft nur aus Kundensicht; fehlerhafte Weigerung, bestimmte tatsächlich auf den Markt gebrachte Waren zu berücksichtigen; fehlerhafte rechtliche Maßstäbe für die Relevanz von Waren, die sich bereits auf dem Markt befinden.

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist in acht Teile untergliedert: Fehlerhaftes Erfordernis der „Eindeutigkeit“; fehlerhaftes Erfordernis der „spontanen Wahrnehmung“; fehlerhafte Auslegung des Kriteriums des „direkten und konkreten Zusammenhangs“; fehlerhafte Analyse des beschreibenden Charakters nur im Hinblick auf den generellen Wortlaut von Waren; fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise; fehlerhafte Beurteilung der Kenntnis der Verkehrskreise; fehlerhafte Verkennung zukünftiger Entwicklungen; unzutreffende Beurteilung des Allgemeininteresses durch fehlerhaften Verweis auf alternative Formen.

Der sechste Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Feststellung der Tatsachen ohne Beweiserhebung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).