27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Simba Toys GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09, Simba Toys GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-30/15 P)
(2015/C 138/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Simba Toys GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Seven Towns Limited
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09 Simba Toys GmbH & Co. KG/HABM — Seven Towns Limited aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. September 2009 (Sache 1526/2008-2) aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Seven Towns Limited die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die Kosten des Klageverfahrens im ersten Rechtszug vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf sechs Rechtsmittelgründe. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1). Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94. Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94. Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (2).
Der erste Rechtsmittelgrund ist in elf Teile untergliedert: Fehlerhaftes Erfordernis des „genauen Verstehens“; fehlerhafte Außerachtlassung bereits auf dem Markt befindlicher Waren; Feststellungen zur Offenlegung der Markendarstellung auf der Grundlage einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen; zu enge Auslegung des Kriteriums „technische Funktion“; keine Berücksichtigung des Fehlens wesentlicher willkürlicher Merkmale; fehlerhafte Überlegungen zum Allgemeininteresse; fehlerhafte rechtliche Bewertung der Relevanz des Fehlens alternativer Formen; Feststellung alternativer Formen aufgrund verfälschter Tatsachen und Beweise; fehlerhafte rechtliche Maßstäbe in Bezug auf die Kausalität und das Ergebnis technischer Funktionen; Unerheblichkeit der Möglichkeit von Würfeln ohne sichtbare Linien; fehlerhafter Schluss vom geltend gemachten untechnischen Charakter einer Warenunterkategorie auf den untechnischen Charakter aller anderen Waren, für die eine Marke eingetragen sei.
Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Verkennung, dass die wesentlichen Elemente funktionell seien.
Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Verkennung, dass die wesentlichen Elemente der Ware wesentlichen Wert verliehen.
Der vierte Rechtsmittelgrund ist in elf Teile untergliedert: Fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Beweislast; fehlerhafte Analyse der individuellen Merkmale der angefochtenen Marke; fehlerhafte Verkennung des technischen Charakters individueller Merkmale; fehlerhafter Rückgriff nur auf die Normen des betreffenden Sektors; fehlerhaftes Kriterium der „spontanen Wahrnehmung“; fehlerhafter Schluss von der geltend gemachten Unterscheidungskraft einer Warenunterkategorie auf die Unterscheidungskraft aller anderen Waren, für die eine Marke eingetragen sei; fehlerhafte Anwendung des Kriteriums des „am wahrscheinlichsten in Erscheinung Tretens“; Ablehnung des magischen Würfels als Form, in der er am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, nur durch Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln; fehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft nur aus Kundensicht; fehlerhafte Weigerung, bestimmte tatsächlich auf den Markt gebrachte Waren zu berücksichtigen; fehlerhafte rechtliche Maßstäbe für die Relevanz von Waren, die sich bereits auf dem Markt befinden.
Der fünfte Rechtsmittelgrund ist in acht Teile untergliedert: Fehlerhaftes Erfordernis der „Eindeutigkeit“; fehlerhaftes Erfordernis der „spontanen Wahrnehmung“; fehlerhafte Auslegung des Kriteriums des „direkten und konkreten Zusammenhangs“; fehlerhafte Analyse des beschreibenden Charakters nur im Hinblick auf den generellen Wortlaut von Waren; fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise; fehlerhafte Beurteilung der Kenntnis der Verkehrskreise; fehlerhafte Verkennung zukünftiger Entwicklungen; unzutreffende Beurteilung des Allgemeininteresses durch fehlerhaften Verweis auf alternative Formen.
Der sechste Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Feststellung der Tatsachen ohne Beweiserhebung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).