9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/11


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-399/11, Banco Santander und Santusa/Kommission

(Rechtssache C-21/15 P)

(2015/C 081/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Andere Verfahrensbeteiligte: Banco Santander, S.A. und Santusa Holding, S.L.

Anträge

Das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 107 Abs. 1 AEUV und insbesondere den Begriff der Selektivität von staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe.

Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die sich aus dem festgestellten Rechtsfehler ergeben:

Erstens irre das Gericht, wenn es für den Nachweis, dass eine Maßnahme selektiv sei, verlange, eine Gruppe von Unternehmen mit spezifischen (ex ante bestimmbaren) Merkmalen festzulegen; und

zweitens lege das Gericht den Begriff der Selektivität falsch aus, wenn es eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen für Waren und Ausfuhrbeihilfen für Kapital treffe.