16.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 14. Januar 2015 — Universal Music International Holding BV/Michael Tétreault Schilling u. a.
(Rechtssache C-12/15)
(2015/C 089/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Universal Music International Holding BV
Beklagte: Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) dahin auszulegen, dass als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem Vermögensschaden besteht, der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat? |
2. |
Sofern die erste Frage bejaht wird:
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3. |
Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte, die zu beurteilen haben, ob ihnen nach dieser Verordnung im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit zukommt, verpflichtet sind, bei ihrer Würdigung von dem in diesem Zusammenhang erheblichen Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers auszugehen, oder dahin, dass diese Gerichte auch zu würdigen haben, was der Beklagte angeführt hat, um dieses Vorbringen in Abrede zu stellen? |
(1) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).