Rechtssache C‑638/15

Eko-Tabak s.r.o.

gegen

Generální ředitelství cel

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/64/EU – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Begriffe ‚Rauchtabak‘, ‚geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak‘ und ‚industrielle Bearbeitung‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. April 2017

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer – Richtlinie 2011/64 – Rauchtabak – Begriff – Getrocknete, flächige, unregelmäßige, teilweise entrippte Tabakblätter – Tabakblätter, die einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen haben und anschließend kontrolliert feuchtgehalten wurden, Glycerin enthalten und sich nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignen – Einbeziehung

(Richtlinie 2011/64 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und 5 Abs. 1 und 2)

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass getrocknete, flächige, unregelmäßige, teilweise entrippte Tabakblätter, die einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen haben und anschließend kontrolliert feuchtgehalten wurden, Glycerin enthalten und sich nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignen, unter den Begriff „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen.

Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein; zum einen muss der Tabak geschnitten oder anders zerkleinert, gesponnen oder in Platten gepresst sein, und zum anderen muss er sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen.

In Ermangelung einer Definition der Begriffe „geschnitten“ und „zerkleinert“ in der Richtlinie ist zur Ermittlung ihrer Bedeutung auf den allgemeinen, ihnen gemeinhin zuerkannten Sinn abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Sommer Antriebs- und Funktechnik, C‑369/14, EU:C:2015:491, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der gewöhnliche Sinn dieser Begriffe ist besonders weit; der erstgenannte bezeichnet insbesondere das Ergebnis der Abtrennung eines Teils oder eines Stücks mit einem Schneidwerkzeug und der letztgenannte das Ergebnis einer Zerkleinerung oder Aufteilung.

Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nach den Angaben des vorlegenden Gerichts aus teilweise entrippten Tabakblättern bestehen, sind sie als geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 anzusehen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a verwendete Begriff „industrielle Bearbeitung“ bezeichnet gemeinhin die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollen – z. B. indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierhülse geschoben wird – im Wesentlichen keine „industrielle Bearbeitung“ dar (vgl. entsprechend Urteile vom 24. September 1998, Brinkmann, C‑319/96, EU:C:1998:429, Rn. 18 und 20, sowie vom 10. November 2005, Kommission/Deutschland, C‑197/04, EU:C:2005:672, Rn. 31 und 32).

Unter diesen Umständen sind Tabakwaren, die rauchfertig sind oder durch nicht industrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden können, als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 ohne weitere „industrielle Bearbeitung“ zum Rauchen geeignet anzusehen.

Im vorliegenden Fall haben die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen und wurden anschließend kontrolliert feuchtgehalten, enthalten Glycerin und sind nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen geeignet. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht erfüllen diese Waren also auch die zweite in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung und fallen somit unter den Begriff „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64.

Unter diesen Umständen müssen solche Waren, da sie keinen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie darstellen, als „anderer Rauchtabak“ im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii angesehen werden.

(vgl. Rn. 25, 28-35 und Tenor)