Verbundene Rechtssachen C‑596/15 P und C‑597/15 P
Bionorica SE
und
Diapharm GmbH & Co. KG
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Öffentliche Gesundheit – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Art. 13 Abs. 3 – Liste gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel – Pflanzliche Stoffe – Zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben – Untätigkeitsklage – Art. 265 AEUV – Stellungnahme der Europäischen Kommission – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. November 2017
Untätigkeitsklage–Untätigkeit–Begriff–Nichttätigwerden–Unterlassung einer vorbereitenden Handlung–Einbeziehung–Voraussetzung
(Art. 265 AEUV)
Untätigkeitsklage–Aufforderung an das Organ, tätig zu werden–Voraussetzungen–Klarer und deutlicher Antrag
(Art. 265 AEUV)
Rechtsmittel–Gründe–Grund, der sich auf die Qualifizierung eines Schreibens eines Organs als Antwort auf eine Aufforderung, tätig zu werden, bezieht–Rechtsfragen
(Art. 265 AEUV)
Untätigkeitsklage–Natürliche oder juristische Personen–Rechtsschutzinteresse–Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses–Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung–Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen–Fehlen–Unzulässigkeit
(Art. 265 AEUV)
Rechtsangleichung–Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel–Verordnung Nr. 1924/2006–Gesundheitsbezogene Angaben–Unterscheidung zwischen zugelassenen und zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben
(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 5 und 6)
Untätigkeitsklage–Natürliche oder juristische Personen–Rechtsschutzinteresse–Klage dagegen, dass die Kommission es unterlassen hat, bestimmte gesundheitsbezogene Angaben bewerten zu lassen, für die die Übergangsvorschriften für noch nicht bewertete Angaben gelten–Weiteranwendung der Übergangsvorschriften vorteilhafter als die Zurückweisung der gesundheitsbezogenen Angabe nach Bewertung–Keine Auswirkung–Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
(Art. 265 AEUV; Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 5 und 6)
Untätigkeitsklage–Natürliche oder juristische Personen–Zulässigkeitsvoraussetzungen–Rechtsschutzinteresse–Klagebefugnis–Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen–Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt
(Art. 265 Abs. 3 AEUV)
Untätigkeitsklage–Natürliche oder juristische Personen–Rechtsschutzinteresse–Klage dagegen, dass die Kommission es unterlassen hat, bestimmte gesundheitsbezogene Angaben bewerten zu lassen, für die die Übergangsvorschriften für noch nicht bewertete Angaben gelten–Klage eines auf dem betreffenden Markt nicht tätigen Unternehmens–Unzulässigkeit–Absicht des Unternehmens, im Falle der Zulassung der Angaben in den betreffenden Markt einzusteigen–Keine Auswirkung
(Art. 265 AEUV; Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 5 und 6)
Art. 265 AEUV meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme. Gegenstand einer Unterlassungsklage kann also nicht nur die Unterlassung einer Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet ist, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, sein, sondern auch die Unterlassung einer vorbereitenden Handlung, die Voraussetzung für den Fortgang eines Verfahrens ist, das mit einer Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen abgeschlossen werden muss.
(vgl. Rn. 52, 53)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 54)
Die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung wie etwa eines Schreibens durch das Gericht ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann. Mithin ist die Frage, ob ein Schreiben eines Organs als Antwort auf eine Aufforderung, tätig zu werden, die behauptete Untätigkeit des Organs beendet hat, eine Rechtsfrage, die im Stadium des Rechtsmittels geprüft werden kann.
(vgl. Rn. 55)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 83-85)
Zwar dürfen zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden. Für die beiden Arten gesundheitsbezogener Angaben gelten aber verschiedene Anforderungen und Bedingungen.
Während Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel es grundsätzlich jedem Lebensmittelunternehmer gestattet, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der endgültigen, für die Union einheitlichen Liste aufgeführt sind, zu verwenden, müssen nach ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6 zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben, die unter die Übergangsregelung fallen, dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen
Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben nicht mehrdeutig oder irreführend sein und müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Dies gilt für alle gesundheitsbezogenen Angaben. Zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben müssen darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat den Anforderungen der jeweiligen nationalen Regelung entsprechen. Deshalb besteht bei ihrer Einzelfallprüfung das Risiko, dass es in den nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren über die Zulassung solcher Angaben zu widersprüchlichen Ergebnissen kommt, und zwar nicht nur von einem Mitgliedstaat zum anderen, sondern auch innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats
(vgl. Rn. 87-89)
Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen.
Bei einer Klage auf Feststellung, dass die Kommission es unterlassen hat, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit anzuweisen, bestimmte gesundheitsbezogene Angaben zu bewerten, für die die Übergangsvorschriften von Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel gelten, kann nicht angenommen werden, dass der Umstand, dass die Übergangsregelung vorteilhafter sein könnte als die endgültige Zurückweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe, gegen die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses spräche. Denn für einen Wirtschaftsteilnehmer, der plant, in den Markt der Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel einzusteigen, kann selbst die Abweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit einen Vorteil bedeuten. Eine eindeutige Bestimmung des bislang ungeklärten rechtlichen Status der gesundheitsbezogenen Angaben würde es ihm nämlich ermöglichen, seine Marktstrategie anzupassen.
(vgl. Rn. 93, 95, 96)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 106)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 115)