Rechtssache C‑584/15

Glencore Céréales France

gegen

Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 3 – Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 – Art. 11 – Wiedereinziehung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung – Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 – Art. 5a – Zu Unrecht freigegebener Sicherheitsbetrag – Geschuldete Zinsen – Verjährungsfrist – Fristbeginn – Unterbrechung der Frist – Absolute Höchstgrenze – Längere Frist – Anwendbarkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. März 2017

  1. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Verfolgung von Unregelmäßigkeiten–Verjährungsfrist–Anwendbarkeit auf die Geltendmachung von Zinsansprüchen auf rechtswidrig erhaltene Geldbeträge

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 495/97 geänderten Fassung, Art. 11 Abs. 3, und Verordnung Nr. 3002/92 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 770/96 geänderten Fassung, Art. 5a)

  2. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit–Begriff–Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Zinsen auf die rechtswidrig erhaltenen Geldbeträge schuldet–Nichteinbeziehung

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2; Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 495/97 geänderten Fassung, Art. 11 Abs. 3, und Verordnung Nr. 3002/92 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 770/96 geänderten Fassung, Art. 5a)

  3. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Verfolgung von Unregelmäßigkeiten–Verjährungsfrist–Anwendbarkeit auf die Geltendmachung von Zinsansprüchen auf rechtswidrig erhaltene Geldbeträge–Beginn–Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Unterabs. 1)

  4. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Verfolgung von Unregelmäßigkeiten–Verjährungsfrist–Absolute Höchstgrenze–Anwendbarkeit auf die Geltendmachung von Zinsansprüchen auf rechtswidrig erhaltene Geldbeträge–Keine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Geltendmachung dieser Forderungen innerhalb der anwendbaren Frist, obwohl sie innerhalb dieser Frist die Rückerstattung der rechtswidrig erhaltenen Geldbeträge verlangt hat–Ausschlusswirkung

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 und 6 Abs. 1)

  5. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Verfolgung von Unregelmäßigkeiten–Verjährungsfrist–Anwendbarkeit längerer nationaler Verjährungsfristen–Voraussetzung–Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit–Frist von fünf Jahren–Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 3)

  1.  Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Zinsansprüchen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen gilt, die nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung und nach Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission vom 26. April 1996 geänderten Fassung geschuldet sind.

    Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zahlungsanordnungen, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassen wurden, um die von Glencore zu Unrecht erhaltenen Beihilfen und Beträge wegen der von Glencore begangenen Unregelmäßigkeiten zurückzufordern, auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 (in Bezug auf Braugerste in loser Schüttung) bzw. auf der Grundlage von Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92 (in Bezug auf Interventions-Weichweizen) ergangen sind. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich zudem, dass die Zahlungsanordnung für die Beitreibung der neben diesen Beihilfen und diesen Beträgen fälligen Zinsen ebenfalls auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurde. In diesen Bestimmungen wird ausdrücklich festgelegt, dass zur Rückerstattung der Beihilfen und der Beträge, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhalten hat, Zinsen hinzukommen, die auf Basis dieser Beihilfen und dieser Beträge entsprechend dem Zeitraum berechnet werden, der zwischen dem Zeitpunkt ihres Erhalts und dem Zeitpunkt ihrer Rückerstattung verstrichen ist. Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3002/92 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Eingang des auf diese Weise berechneten Betrags bei der zuständigen Behörde als Wiedereinziehung des wirtschaftlichen Vorteils gilt, der dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht gewährt wurde. Die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Zahlungsanordnungen sind somit als „verwaltungsrechtliche Maßnahmen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 einzustufen, und zwar sowohl in Bezug auf die Hauptforderung als auch hinsichtlich der Zinsen, weil diese Anordnungen zusammen den Entzug des vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erlangten Vorteils bewirken. Daraus folgt, dass die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist in Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

    (vgl. Rn. 28-31, 33, Tenor 1)

  2.  Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Zinsen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen schuldet, keine „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Hinsichtlich dieser Zinsansprüche ist davon auszugehen, dass sie auf dieselbe Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 zurückzuführen sind wie die, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen und Beträge führt, aus denen sich die Hauptforderungen zusammensetzen.

    Denn die Begehung einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden oder potenziellen Schaden für den Unionshaushalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und ‑export, C‑59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24). Hinsichtlich der Voraussetzung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegen muss, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 und aus Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92, dass derselbe Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts sowohl zur Wiedereinziehung der aufgrund dieses Verstoßes zu Unrecht erhaltenen Beträge als auch zur Erhebung von Zinsen auf diese Beträge führt, die zusammen die Rückerlangung des dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils bewirken. Was die Voraussetzung angeht, dass ein Schaden oder ein potenzieller Schaden für den Unionshaushalt vorliegen muss, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 und in Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92 vorgesehenen Zinsen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 60 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat, Ausgleichszinsen darstellen, die den – zwischen dem Zeitpunkt des Schadenseintritts und dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den tatsächlichen Schadensbetrag zurückzahlt – aktualisierten Wert des „Schadens“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 widerspiegeln sollen.

    Folglich führt entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 im Fall eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nrn. 3665/87 und 3002/92 zur Rückerlangung des dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils, der sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 und Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92 aus den von diesem Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhaltenen Beihilfen oder Beträgen zuzüglich den in diesen Artikeln vorgesehenen Zinsen zusammensetzt.

    (vgl. Rn. 38-42, Tenor 2)

  3.  Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass im Fall von Verfolgungshandlungen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Beitreibung von Zinsforderungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen führen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht erhaltenen und der Zinsberechnung zugrunde liegenden Beihilfen und Beträge Anlass gibt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Tatbestandsmerkmale dieser Unregelmäßigkeit erfüllt sind, was, je nachdem was später eingetreten ist, entweder der Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung oder aber der Zeitpunkt des Schadenseintritts sein kann.

    Es ist in jedem Fall Aufgabe des vorlegenden Gerichts, das über eine vollständige Kenntnis der maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens verfügt, festzustellen, ob der betreffende Vorteil im vorliegenden Fall vor der Handlung oder Unterlassung, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, endgültig gewährt wurde. Ist dies der Fall, beginnt die Verjährungsfrist für Verfolgungshandlungen zur Beitreibung der fraglichen Zinsforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Handlung oder diese Unterlassung begangen wurde. Ist hingegen offensichtlich, dass der Vorteil erst nach dieser Handlung oder Unterlassung gewährt wurde, ist der Tag, an dem die Verjährungsfrist beginnt, der Tag, an dem dieser Vorteil gewährt wurde, und damit zugleich der Tag von dem an die genannten Zinsen berechnet werden.

    (vgl. Rn. 50, 51, Tenor 3)

  4.  Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass im Fall von Verfolgungshandlungen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Beitreibung von Zinsen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen führen, die Verjährung mit Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist eintritt, wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist zwar die Rückerstattung der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhaltenen Beihilfen oder Beträge verlangt hat, jedoch keine Entscheidung hinsichtlich dieser Zinsen getroffen hat.

    Folglich führen, abgesehen vom Fall einer Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde, die der betreffenden Person im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung zur Kenntnis gebracht werden, nicht zur Unterbrechung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung vorgesehenen Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 72). Daraus folgt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unregelmäßigkeiten wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die auf die Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils abzielen, in jedem Fall innerhalb der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist erlassen muss. Daher war die zuständige Behörde in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der sie zunächst die Rückzahlung der Hauptforderungen und erst in einem zweiten Schritt die Rückzahlung der Zinsen verlangt hat, selbst dann, wenn Unterbrechungshandlungen im Hinblick auf die Zinsen stattgefunden haben sollten, verpflichtet, ihre Entscheidung über die Zinszahlung innerhalb der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist zu erlassen.

    (vgl. Rn. 56, 57, 59, 61, Tenor 4)

  5.  Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, die länger als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist ist, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen für die Beitreibung von Zinsen zur Anwendung kommen kann, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Frist entstanden sind und nach der letzteren Bestimmung noch nicht verjährt sind.

    Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten, auch wenn sie, wie sich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils ergibt, über ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen verfügen, gleichwohl zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, verpflichtet. Was den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet des Strafrechts ergibt, steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, Verjährungsfristen zu verlängern, wenn die vorgeworfenen Taten nie verjährt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 57). Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95, wie sie in deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehen ist, nicht offensichtlich über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, wie sie in Art. 2224 des Zivilgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes Nr. 2008‑561 vorgesehen ist, ist festzustellen, dass sie nur um ein Jahr länger ist als die Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Eine solche Frist geht somit nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um den nationalen Behörden die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zulasten des EU-Haushalts zu ermöglichen, und wird dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gerecht.

    (vgl. Rn. 72-74, 76, Tenor 5)