Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. Oktober 2016 –
Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑583/15) ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehrspolitik — Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 — Kraftverkehrsunternehmer — Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungszusammenarbeit — Art. 16 Abs. 1 und 5 — Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register“
|
1. |
Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 20) |
|
2. |
Mitgliedstaaten — Aus dem Unionsrecht resultierende Pflichten — Vertragsverletzung — Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung — Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 24) |
|
3. |
Verkehr — Straßenverkehr — Verordnung Nr. 1071/2009 — Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers — Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Fehlende Einführung eines solchen Registers und fehlende Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten — Vertragsverletzung (Verordnung Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 und 5) (vgl. Rn. 15, 21-23, 25 und Tenor) |
Tenor
|
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten vernetzt hat. |
|
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
( *1 ) ABl. C 38 vom 1.2.2016.