Rechtssache C‑536/15
Tele2 (Netherlands) BV u. a.
gegen
Autoriteit Consument en Markt (ACM)
(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Teilnehmerverzeichnisse – Zurverfügungstellung personenbezogener Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Einwilligung des Teilnehmers – Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem die öffentlich zugänglichen Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitgestellt werden – Diskriminierungsverbot“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. März 2017
Rechtsangleichung–Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste–Universaldienst und Nutzerrechte–Richtlinie 2002/22–Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse–Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen–Verpflichtung gegenüber Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen–Begriff der Anträge–Antrag eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung dieser Dienste in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen–Einbeziehung
(Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 25 Abs. 2)
Rechtsangleichung–Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste–Universaldienst und Nutzerrechte–Richtlinie 2002/22–Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse–Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen–Pflicht, die Einwilligung der Teilnehmer in die Nutzung ihrer Daten zum Zweck der Bereitstellung dieser Auskunftsdienste einzuholen–Nationale Regelung, wonach das Ersuchen so zu formulieren ist, dass in der Einwilligung zur Nutzung der Daten danach differenziert wird, in welchem Mitgliedstaat die Dienste bereitgestellt werden–Unzulässigkeit
(Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 25 Abs. 2)
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
(vgl. Rn. 30, Tenor 1)
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.
(vgl. Rn. 41, Tenor 2)